Safety data sheet Article 21731408
Sicherheitsdatenblatt SDB Nr.: 02-DE
gemäβ Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie (EU) Nr. 2015/830
Austellungsdatum: 1.11.2014 Version Nr.: 2.0 CLP_de
Überarbeitet am: 1.6.2017
Ersetzt Fassung 1.0 CLP_de vom -1.11.2014
9 (von 10)
Abfallbezeichnung nach AVV: 17 01 01: Beton; 10 13 14: Betonabfälle und Betonschlämme.
13.1.5 Ungereinigte Verpackungen
Verpackung vollständig entleeren und dem Recycling zuführen. Ansonsten Entsorgung gemäß Abfallschlüssel AVV: 15 01 01 (Papierabfälle
und Pappverpackungen.
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
14.1 UN-Nummer
Zement untersteht nicht den internationalen Gefahrgutvorschriften (IMDG, IATA, ADR/RID). Es ist daher keine Gefahrgut-Klassifizierung
erforderlich.
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung Nicht zutreffend
14.3 Transportgefahrenklassen Nicht zutreffend.
14.4 Verpackungsgruppe Nicht zutreffend
14.5 Umweltgefahren Nicht zutreffend
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Nicht zutreffend
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code Nicht zutreffend.
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder
das Gemisch
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in geltender Fassung
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in geltender Fassung
15.1.2 VERORDNUNG (EG) Nr. 552/2009 DER KOMMISSION (Anhang XVII REACH)
Gemäß Anhang XVII Absatz 47 der EG-Verordnung 1907/2006 besteht für Zemente und zementhaltige Zubereitungen ein Verwendungs-
und Inverkehrbringungsverbot,
1. Zement und zementhaltige Zubereitungen dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an löslichem
Chrom VI nach Hydratisierung mehr als 0,0002 % der Trockenmasse des Zements beträgt.
2. Werden Reduktionsmittel verwendet, so ist unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auf der Verpackung von Zement oder
zementhaltigen Zubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft anzugeben, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen
Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an
löslichem Chrom VI den in Nummer 1 genannten Grenzwert überschreitet.
Davon abweichend finden die Nummern 1 und 2 keine Anwendung auf das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und
vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich
mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakten besteht
15.1.3 Nationale Vorschriften
Wassergefährdungsklasse: WGK 1 (schwach wassergefährdend) (Selbsteinstufung gemäß VwVwS vom 17.05.1999).
GISCODE: ZP 1 (zementhaltige Produkte, chromatarm)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
15.1.4 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt
ABSCHNITT 16: SONSTIGE ANGABEN
16.1 Ausschlussklausel
Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt beschreiben die Sicherheitsanforderungen unseres Produkts und stützen sich auf
den heutigen Stand unserer Kenntnisse. Sie stellen keine Zusicherung von Produkteigenschaften dar. Bestehende Gesetze,
Verordnungen und Regelwerke, auch solche, die in diesem Datenblatt nicht genannt werden, sind vom Empfänger unserer
Produkte in eigener Verantwortung zu beachten.
16.2 Schulungsratschläge
Zusätzlich zu Schulungsprogrammen für Arbeitnehmer zu den Themen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt, haben Unternehmen
sicherzustellen, dass ihre Arbeitnehmer das Sicherheitsdatenblatt lesen, verstehen und die Anforderungen umsetzen können.
16.3 Angaben über die Quellen für die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes
Die Ausgangsquelle der Angaben sind Sicherheitsdatenblätter der enthaltenen Stoffe (Bestandteile)
16.4. Empfohlene Anwendungseinschränkungen
Nicht bekannt