Safety data sheet Article 21731408

Sicherheitsdatenblatt SDB Nr.: 02-DE
gemäβ Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie (EU) Nr. 2015/830
Austellungsdatum: 1.11.2014 Version Nr.: 2.0 CLP_de
Überarbeitet am: 1.6.2017
Ersetzt Fassung 1.0 CLP_de vom -1.11.2014
8 (von 10)
Portlandzement ist gemäß ACGIH A4 nicht als Humankarzinogen eingestuft: “ Stoffe,
die betreffend der Humankarzinogenität aufgrund von unzulänglichem Datenmaterial
nicht abschließend beurteilt werden können. In vitro-Tests oder Tierversuche geben
keine ausreichenden Hinweise auf Karzinogenität, um diesen Stoff einer anderen
Klassifikation zuzuordnen.
Portlandzement enthält über 90 % Portlandzementklinker
Aufgrund der vorliegenden Daten gelten die Einstufungskriterien als nicht erfüllt.
Reproduktionstoxizität
Aufgrund der vorliegenden Daten gelten die Einstufungskriterien als nicht erfüllt.
spezifische Zielorgan-Toxizität
bei einmaliger Exposition
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Zementstaubexposition kann zur Reizung der Atmungsorgane (Rachen, Hals, Lunge)
führen. Husten, Niesen und Kurzatmigkeit können die Folge sein, wenn die Exposition
über dem Arbeitsplatzgrenzwert liegt.
Berufsbedingte Exposition mit Zementstaub kann zur Beeinträchtigung der
Atmungsfunktionen führen. Allerdings gibt es derzeit noch keine ausreichenden
Erkenntnisse, um eine Dosis-Wirkungsbeziehung ableiten zu können.
spezifische Zielorgan-Toxizität
bei wiederholter Exposition
Langzeitexposition mit lungengängigem Zementstaub oberhalb des
Arbeitsplatzgrenzwertes kann zu Husten, Kurzatmigkeit und chronisch obstruktiven
Veränderungen der Atemwege führen. Bei niedrigen Konzentrationen wurden keine
chronischen Effekte beobachtet.
Aufgrund der vorliegenden Daten gelten die Einstufungskriterien als nicht erfüllt.
Aspirationsgefahr
Nicht zutreffend, da Zement nicht als Aerosol vorliegt.
ABSCHNITT 12: UMWELTBEZOGENE ANGABEN
12.1 Toxizität
Zement gilt als nicht gefährlich r die Umwelt. Ökotoxikologische Untersuchungen mit Portland-zement an Daphnia magna (U.S.
EPA, 1994a) [Referenz (6)] und Selenastrum Coli (U.S. EPA, 1993) [Referenz (7)] haben nur einen geringen toxischen Effekt gezeigt.
Daher konnten die LC50 und EC50 Werte nicht bestimmt werden [Referenz (8)]. Es konnten auch keine toxischen Auswirkungen
auf Sedimente festgestellt werden [Referenz (9)]. Die Freisetzung größerer Mengen von Zement in Wasser kann jedoch zu einer
pH-Wert-Erhöhung führen und damit unter besonderen Umständen toxisch für aquatisches Leben sein.
12.2 Persistenz und Abbaubarkeit
Nicht zutreffend, da Zement ein anorganisch mineralisches Material ist. Bei der Hydratation zurückbleibende Zementreste stellen
kein toxikologisches Risiko dar.
12.3 Bioakkumulationspotenzial
Nicht zutreffend, da Zement ein anorganisch mineralisches Material ist. Bei der Hydratation zurückbleibende Zementreste stellen
kein toxikologisches Risiko dar.
12.4 Mobilität im Boden
Nicht zutreffend, da Zement ein anorganisch mineralisches Material ist. Bei der Hydratation zurückbleibende Zementreste stellen
kein toxikologisches Risiko dar
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Nicht zutreffend, da Zement ein anorganisch mineralisches Material ist. Bei der Hydratation zurückbleibende Zementreste stellen
kein toxikologisches Risiko dar.
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Nicht zutreffend
ABSCHNITT 13: HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
13.1.1 Produkt mit überschrittenem Wirksamkeitsdatum des Reduktionsmittels
und wenn dessen Gehalt an wasserlöslichem Chrom(VI) größer 0,0002% ist: Das Produkt darf nicht mehr benutzt oder in Verkehr gebracht
werden, außer es wird in kontrollierten, geschlossenen und vollautomatischen Prozessen verwendet oder es wird erneut mit
Chromatreduzierer behandelt.
13.1.2 Ungebrauchte Restmenge des trockenen Produkts
Trocken aufnehmen. Behälter kennzeichnen. Unter Vermeidung einer Staubexposition nach Möglichkeit weiterverwenden
(Haltbarkeitsdatum beachten). Im Fall der Entsorgung mit Wasser aushärten und gemäß Punkt 13.4 entsorgen.
13.1.3 Feuchte Produkte und Produktschlämme
Feuchte Produkte und Produktschlämme aushärten lassen und nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen lassen. Entsorgung
gemäß Punkt 13.4.
13.1.4 Nach Wasserzugabe ausgehärtete Produkte
Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Bestimmungen entsorgen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Entsorgung des
ausgehärteten Produkts wie Betonabfälle und Betonschlämme.
Abfallschlüssel nach AVV: In Abhängigkeit von der Herkunft als 17 01 01 oder 10 13 14.