Safety data sheet Article 24894610
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Handelsname :
ZAUNLASUR 6137
Bearbeitungsdatum :
10.10.2016
Version (Überarbeitung) :
16.0.0 (15.0.0)
Druckdatum :
10.10.2016
Seite : 9 / 11
( DE / D )
Nur restentleerte Gebinde zum Recycling geben. Kontaminierte Verpackungen sind restzuentleeren. Sie können dann
nach entsprechender Reinigung dem Recycling zugeführt werden. Ungereinigte Verpackungen sind wie der Stoff zu
entsorgen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1
UN-Nummer
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3
Transportgefahrenklassen
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4
Verpackungsgruppe
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.5
Umweltgefahren
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.6
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Keine
14.7
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß
IBC-Code
Nicht relevant, da keine Beförderung des Produktes in Lieferform als Massengut gemäß den Vorgaben der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO).
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EU
-
Vorschriften
Sonstige EU
-
Vorschriften
Angaben zur Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen (VOC-RL)
Produktunterkategorie und VOC
-
Grenzwerte gemäß Anhang II, Buchstabe A der Richtlinie:
Kategorie f, Typ Lb;
VOC-Grenzwert der Kategorie für 2010: 700 g/l.
Dieses Produkt enthält max. 700 g/l VOC.
Nationale Vorschriften
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Klasse : 1 (Schwach wassergefährdend)
Einstufung gemäß VwVwS
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Keine entzündbare Flüssigkeit gemäß BetrSichV.
Zusätzliche Angaben
Das Produkt gilt gemäß den Kriterien des Penetrometerverfahrens (ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht als fester Stoff und
erfüllt somit auch nicht die Kriterien für feste Stoffe nach TRwS 779 Ziffer 2.1.1.
15.2
Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
16.1
Änderungshinweise