Safety data sheet

Yuasa Battery Europe Ltd
SICHERHEITSDATENBLATT
In Übereinstimmung mit der REACH-Verordnung (EG) Nr.
1907/2006
Dokument: SDS 01
Ausgabe Nr:
7
Ausstellungs
datum:
02.02.2015
Seite 9 von 11
Ausdruck unterliegt keinem Änderungsdienst und dient nur als Referenz.
ABSCHNITT 13: HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Bestandteile
13.1
VRLA
-
Batterien
Europa:
Ausgediente (gebrauchte) VRLA-Batterien unterliegen den
Anforderungen der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und
Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. Ausgediente
(gebrauchte) VRLA-Batterien MÜSSEN am Ende der Lebensdauer
zwecks Recycling an einen zugelassenen Vertragspartner gegeben
werden.
Die EU-Richtlinie WEEE 2002/96/EG (Elektro- und Elektronik-Altgeräte)
findet Anwendung. Ausgediente (gebrauchte) VRLA-Batterien MÜSSEN
am Ende der Lebensdauer aus den Elektro- und Elektronikgeräten
entfernt werden.
Weltweit:
VRLA-Batterien enthalten umweltschädliche anorganische
Bleiverbindungen und Schwefelsäure.
Ausgediente (gebrauchte) Batterien müssen auf umweltfreundliche
Weise und in Übereinstimmung mit lokalen und landesspezifischen
Gesetzen und Regelungen entsorgt werden.
VRLA-Batterien dürfen zu Entsorgungszwecken nicht zerlegt oder
verbrannt werden.
Am Ende ihrer Lebensdauer können VRLA-Batterien immer noch
elektrisch aktiv sein und große Mengen elektrischer Energie enthalten.
Der sicheren Handhabung muss dieselbe Sorgfalt und Aufmerksamkeit
geschenkt werden wie bei neuen Batterien. Es ist insbesondere darauf
zu achten, dass es nicht zu einem Kurzschluss an den Batteriepolen
kommt.
13.2
Plattengitter und
Aktives Material:
Europa
Weltweit
Metallisches Blei und Aktives Material (Bleioxide) müssen recycelt
werden.
Die Entsorgung muss in Übereinstimmung mit der Europäischen
Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG erfolgen.
13.3
Batterie
-
Elektrolyt:
Europa
Die Entsorgung muss in Übereinstimmung mit der Abfallrahmenrichtlinie
2008/98/EG über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht erfolgen.
Weltweit
Die Entsorgung muss gemäß der örtlichen, staatlichen oder nationalen
Gesetzgebung erfolgen.
Allgemein
Bei dem Batterieelektrolyten handelt es sich um verdünnte
Schwefelsäure, deren Konzentration vom Ladezustand der Batterien
abhängt. Diese ist vor der Entsorgung zu neutralisieren. Siehe
ABSCHNITT 6 über Reinigungs- und Entsorgungshinweise
13.3
Gehäusem
ateri
al:
Entsorgen Sie das Produkt nicht in der Kanalisation, im Meer oder in
Wasserläufen, um eine Nahrungsaufnahme durch Meerestiere und
Vögel zu vermeiden.
Recycling wird empfohlen.
Eine Entsorgung durch kontrollierte Verbrennung oder Deponie in
Übereinstimmung mit lokalen und landesspezifischen Gesetzgebungen
und Regelungen ist akzeptabel.
13.4
Separatormaterial:
Stellt aufgrund von gefährlichen Inhaltsstoffen Sonderabfall dar.
Entsorgung in einer zugelassenen Deponie. Eine Entsorgung durch eine
kontrollierte Deponie in Übereinstimmung mit lokalen und
landesspezifischen Gesetzgebungen und Regelungen ist akzeptabel.
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
Bestandteile
14.1
VRLA
-
Batterien
Landtransport Landtransport (ADR / RID)
UN Nr.: UN2800
Klassifizierung ADR / RID: Klasse 8
Offizielle Benennung: BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER,
elektrische Sammler
Verpackungsgruppe ADR: nicht zugeordnet
Tunnelcode: E
ADR / RID: Neue und ausgediente (gebrauchte) Batterien
unterliegen nicht den Vorgaben des ADR / RID
(Sonderbestimmung 598).
Seetransport
Seetransport (IMDG-Code)
UN Nr.: UN2800
Klassifikation: Klasse 8
Offizielle Benennung: BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER,
elektrische Sammler
EmS: F-A, S-B
Auslaufsichere Batterien entsprechen den Anforderungen der
Sonderbestimmung 238; sie unterliegen nicht den Vorgaben der
IMDG-Codes und den Transportvorschriften für den Seetransport.
Lufttransport Lufttransport (IATA-DGR)