Safety data sheet

Yuasa Battery Europe Ltd
SICHERHEITSDATENBLATT
In Übereinstimmung mit der REACH-Verordnung (EG) Nr.
1907/2006
Dokument: SDS 01
Ausgabe Nr:
7
Ausstellungs
datum:
02.02.2015
Seite 10 von 11
Ausdruck unterliegt keinem Änderungsdienst und dient nur als Referenz.
UN Nr.: 2800
Klassifikation: Klasse 8
Offizielle Benennung: BATTERIEN, NASS, AUSLAUFSICHER,
elektrische Sammler
Sonderbestimmung A48: Ein Verpackungstest wird als nicht
notwendig erachtet.
Sonderbestimmung A67: Yuasa VRLA-Batterien entsprechen
den Anforderungen der Verpackungsvorschrift 872.
Die Batterie muss so für die Beförderung präpariert werden,
dass die folgenden Szenarien ausgeschlossen werden können:
a) Ein Kurzschluss der Batteriepole durch das Verpacken in
einem festen, robusten Karton; UND/ODER
b) Die Batterie wurde mit einer Isolierabdeckung (aus ABS)
versehen, die einen Kontakt mit den Batteriepolen verhindert.
c) Eine unbeabsichtigte Aktivierung wird dadurch verhindert.
Der Schriftzug „NOT RESTRICTED” (nicht beschränkt) und die
Nummer der Sonderbestimmung müssen auf allen
Versanddokumenten angegeben werden.
Sonderbestimmung: A164: Die Batterie muss so für die
Beförderung präpariert werden, dass die folgenden Szenarien
ausgeschlossen werden können:
a) Ein Kurzschluss der Batteriepole durch das Verpacken in
einem festen, robusten Karton; UND/ODER
b) Die Batterie wurde mit einer Isolierabdeckung (aus ABS)
versehen, die einen Kontakt mit den Batteriepolen verhindert.
c) Eine unbeabsichtigte Aktivierung wird dadurch verhindert.
Alle Transportarten
STELLEN SIE VLRA
-
BATTERIEN NIEMALS
IN
DICHTE/GASDICHTE VERPACKUNGEN/GEHÄUSE.
VRLA-Batterien setzen leicht entzündliches Wasserstoffgas frei,
das mit Luft bei einer Konzentration von ca. 4-76% ein
explosionsfähiges Gemisch bildet. Diese können durch einen
elektrischen Funken, eine Flamme oder eine andere Zündquelle
entzündet werden.
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
Bestandteile
15.1
VRLA
-
Batterien
Erforderliche Kennzeichnung:
Das Symbol eines durchgestrichenen Abfallcontainers zeigt an,
dass alle Batterien und Akkumulatoren als „GETRENNTER
MÜLL“ entsorgt werden müssen. Diese Produkte dürfen nicht
zusammen mit Hausmüll, gewerblichem Abfall oder Industrieabfall
entsorgt werden.
Ref.: Batterierichtlinie 2006/66/EG
Das Symbol
Pb
zeigt an, dass die Batterie Schwermetall enthält
und erlaubt ein Aussortieren der Blei-Säure-Batterie zwecks
Recycling.
Ref.: Batterierichtlinie 2006/66/EG.
Das in vielen Ländern weltweit gesetzlich vorgeschriebene
internationale Recycling-Symbol dient der leichten Identifizierung
von Sekundärbatterien und Akkumulatoren zwecks Recycling.
Ref.: IEC 61429: 1995, Kennzeichnung von Akkumulatoren und
Batterien mit dem internationalen Recycling-Symbol ISO 7000-
1135.
EU-Richtlinien Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie
Altbatterien und Altakkumulatoren
Artikel (Erwägungsgrund) 29 legt fest:
„Die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung
bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
findet keine Anwendung auf Batterien und Akkumulatoren, die in
Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden.“
ABSCHNITT 16: SONSTIGE ANGABEN
Bestandteile