Safety Data Sheet Article 10927949

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (REACH)
Druckdatum 27.06.2018
überarbeitet 27.06.2018 (D) Version 1.4
Algen- und Muschelreste Entferner
Yachticon A. Nagel GmbH - Bürgermeister-Bombeck-Str. 1 - D-22851 Norderstedt Seite 9/11
Wert/Bewertung Spezies Methode Bemerkung
Reizwirkung
Auge
reizend - Gefahr ernster
Augenschäden.
Sensibilisierung
Haut
Keine sensibilisierende
Wirkung bekannt.
Sensibilisierung
Atemwege
Keine sensibilisierende
Wirkung bekannt.
Allgemeine Bemerkungen
Das Produkt ist mit der bei Chemikalien üblichen Vorsicht zu handhaben.
Weitere gefährliche Eigenschaften können nicht ausgeschlossen werden.
ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben
12.1. Toxizität
Es liegen keine Informationen vor.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Es liegen keine Informationen vor.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Bioakkumulation ist nicht zu erwarten.
12.4. Mobilität im Boden
Es liegen keine Informationen vor.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Schädigende Wirkung im Wasser durch Verschiebung des pH-Wertes möglich.
Verhalten in Kläranlagen
Das Produkt ist eine Säure. Vor Einleitung eines Abwassers in Kläranlagen ist in der Regel eine
Neutralisation erforderlich.
Allgemeine Hinweise
Das Produkt darf nicht in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen.
Das in dieser Zubereitung enthaltene Tensid erfüllt (Die in dieser Zubereitung enthaltenen Tenside erfüllen) die Bedingungen der
biologischen Abbaubarkeit wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien festgelegt sind.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlung für das Produkt
Es liegen keine einheitlichen Bestimmungen zur Entsorgung von Chemikalien bzw. Reststoffen in den
Mitgliedstaaten der EU vor. In Deutschland ist durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) das
Verwertungsgebot festgeschrieben.
Dementsprechend sind "Abfälle zur Verwertung" und "Abfälle zur Beseitigung" zu unterscheiden.
Besonderheiten - insbesonders bei der Anlieferung - werden darüber hinaus auch durch die Bundesländer
geregelt.