Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT
Blatt : 9 / 12
Revision Nr. : 3.0
Ausgabedatum :
09/12/2019
VapoPads VH7V1
VapoPads WH7V1
P/N A001778R1 version
(Menthol)
Ersetzt : 16/07/2018
ADR
IMDG
IATA
ADN
RID
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
14.4. Verpackungsgruppe
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
14.5. Umweltgefahren
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Es gilt eine Ausnahmeregelung für umweltgefährdende Stoffe (Flüssigkeitsmenge ≤ 5 Liter oder Nettomasse der Feststoffe ≤ 5 kg).
Wie in der ADR-Verordnung, Abschnitt 5.2.1.8.1, angegeben, ist das Umweltgefährdungszeichen nicht erforderlich.
Keine weiteren Informationen vorhanden.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
- Landtransport
Nicht anwendbar
- Seeschiffstransport
Nicht anwendbar
- Lufttransport
Nicht anwendbar
- Binnenschiffstransport
Nicht anwendbar
- Bahntransport
Nicht anwendbar
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Nicht anwendbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
15.1.1. EU-Verordnungen
Die folgenden Beschränkungen gelten gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006:
3(b) Stoffe oder Gemische, die den Kriterien einer der nachstehenden Gefahrenstufen oder -
kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen:
Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und Fruchtbarkeit
sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10
VapoPads VH7V1
VapoPads WH7V1
P/N A001778R1 version
(Menthol)
; Eucalyptus oil ; Menthol (L-)
3(c) Stoffe oder Gemische, die den Kriterien einer der nachstehenden Gefahrenstufen oder -
kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 entsprechen:
Gefahrenklasse 4.1
VapoPads VH7V1
VapoPads WH7V1
P/N A001778R1 version
(Menthol)
; Eucalyptus oil
40. Stoffe, die als entzündbare Gase der Kategorien 1 oder 2, als entzündbare Flüssigkeiten
der Kategorien 1, 2 oder 3, als entzündbare Feststoffe der Kategorie 1 oder 2, als Stoffe und
Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2
oder 3, als selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Kategorie 1 oder als
selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Kategorie 1 eingestuft wurden, und zwar
unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
aufgeführt sind.
Myristica fragans, ext. ; Cedarleaf Oil
Enthält keinen REACH-Kandidatenstoff