Certifications 2

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 -
Deutschland
Schraubensicherungslack
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Entsorgungsmethoden
:
Verpackungsart
Europäischer Abfallkatalog (EAK)
Besondere
Vorsichtsmaßnahmen
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder minimiert werden.
Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung oder Deponierung
sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar
ist.
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Vorsicht beim
Umgang mit leeren Behältern, die nicht gereinigt oder ausgespült wurden. Leere
Behälter und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Dampf aus den
Produktrückständen kann innerhalb des Behälters eine hoch entzündliche oder
explosive Atmosphäre bilden. Gebrauchte Behälter nicht aufschneiden oder
schleifen, bevor diese innen nicht gründlich gereinigt worden sind.. Vermeiden Sie
die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie den Kontakt mit
dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen.
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Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche
Stoffe verunreinigt sind
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für
den Verwender
14.7 Massengutbeförderung
gemäß IMO-Instrumenten
Transport auf dem Werksgelände:
nur in geschlossenen Behältern transportieren,
die senkrecht und fest stehen. Personen, die das Produkt transportieren, müssen
für das richtige Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen
sein.
:
Nicht verfügbar.
:
FARBE
3
II
PAINT
3
II
UN1263
UN1263
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
33
Begrenzte Menge
5 L
Sondervorschriften
163, 640C, 650, 367
Tunnelcode
(D/E)
Notfallpläne
F-E, _S-E_
Sondervorschriften
163, 367
ADR/RID
IMDG
IATA
14.1 UN-Nummer
14.2
Ordnungsgemäße
UN-
Versandbezeichnung
14.3
Transportgefahrenklassen
14.4
Verpackungsgruppe
Zusätzliche Informationen
14.5
Umweltgefahren
Nein.
Nein.
Nein.
UN1263
Farbe
3
II
Mengenbegrenzung
Passagier- und Frachtflugzeug: 5 L. Verpackungsanleitung:
353. Nur Frachtflugzeug: 60 L. Verpackungsanleitung: 364. Begrenzte Mengen -
Passagierflugzeug: 1 L. Verpackungsanleitung: Y341.
Sondervorschriften
A3, A72, A192
ADR/RID
IMDG
IATA
:
:
:
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
02.06.2020
Datum der letzten Ausgabe
:
03.04.2020
Version
:
2
15/18