Datasheet

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 -
Deutschland
Handschutzschaum
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Besondere
Vorsichtsmaßnahmen
:
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. Leere Behälter
und Auskleidungen können Produktrückstände enthalten. Behälter nicht aufstechen
oder verbrennen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für
den Verwender
14.7 Massengutbeförderung
gemäß IMO-Instrumenten
Transport auf dem Werksgelände:
nur in geschlossenen Behältern transportieren,
die senkrecht und fest stehen. Personen, die das Produkt transportieren, müssen
für das richtige Verhalten bei Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen
sein.
:
Nicht verfügbar.
:
DRUCKGASPACKUNGEN
2
-
AEROSOLS
2.2
-
UN1950
UN1950
Begrenzte Menge
1 L
Sondervorschriften
190, 327, 625, 344
Tunnelcode
(E)
Notfallpläne
F-D, S-U
Sondervorschriften
63, 190, 277, 327, 344, 381, 959
ADR/RID
IMDG
IATA
14.1 UN-Nummer
14.2
Ordnungsgemäße
UN-
Versandbezeichnung
14.3
Transportgefahrenklassen
14.4
Verpackungsgruppe
Zusätzliche Informationen
14.5
Umweltgefahren
Nein.
Nein.
Nein.
UN1950
Druckgaspackungen, nicht
entzündbar
2.2
-
Mengenbegrenzung
Passagier- und Frachtflugzeug: 75 kg. Verpackungsanleitung:
203. Nur Frachtflugzeug: 150 kg. Verpackungsanleitung: 203. Begrenzte Mengen -
Passagierflugzeug: 30 kg. Verpackungsanleitung: Y203.
Sondervorschriften
A98, A145, A167, A802
ADR/RID
IMDG
IATA
:
:
:
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff
oder das Gemisch
Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Besonders besorgniserregende Stoffe
Keine der Komponenten ist gelistet.
Anhang XIV
Keine der Komponenten ist gelistet.
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
02.06.2020
Datum der letzten Ausgabe
:
03.04.2020
Version
:
2
11/14