Certifications 2

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 -
Deutschland
Galva-Spray
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
Feuerwehrleute sollten angemessene Schutzkleidung und umluftunabhängige
Atemgeräte mit vollem Gesichtsschutz tragen, die im Überdruckmodus betrieben
werden. Kleidung für Feuerwehrleute (einschließlich Helm, Schutzstiefel und
Schutzhandschuhe), die die Europäische Norm EN 469 einhält, gibt einen
Grundschutz bei Unfällen mit Chemikalien.
Besondere
Schutzausrüstung bei der
Brandbekämpfung
:
6.2
Umweltschutzmaßnahmen
Vermeiden Sie die Verbreitung und das Abfließen von freigesetztem Material sowie
den Kontakt mit dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen. Die
zuständigen Stellen benachrichtigen, wenn durch das Produkt Umweltbelastung
verursacht wurde (Abwassersysteme, Oberflächengewässer, Boden oder Luft).
Stoff ist wasserverschmutzend. Kann bei Freisetzung in großen Mengen
umweltschädlich sein. Verschüttete Mengen aufnehmen.
Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. Behälter aus dem
Austrittsbereich entfernen. Funkensichere Werkzeuge und explosionssichere
Geräte verwenden. Mit Wasser verdünnen und aufwischen, falls wasserlöslich.
Alternativ, oder falls wasserunlöslich, mit einem inerten trockenen Material
absorbieren und in einen geeigneten Abfallbehälter geben. Über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen.
6.3 Methoden und Material
für Rückhaltung und
Reinigung
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren
Nicht für Notfälle
geschultes Personal
:
Einsatzkräfte
:
6.4 Verweis auf andere
Abschnitte
Siehe Abschnitt 1 für Kontaktinformationen im Notfall.
Siehe Abschnitt 8 für Informationen bezüglich geeigneter persönlicher
Schutzausrüstung.
Siehe Abschnitt 13 für weitere Angaben zur Abfallbehandlung.
Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Umgebung evakuieren. Nicht
benötigtem und ungeschütztem Personal den Zugang verwehren. Bei beschädigten
Aerosolgefäßen Achtung vor schnell austretendem, unter Druck stehendem Inhalt
und Treibmittel. Beim Bruch einer großen Anzahl von Behältern als
Massengutunfall gemäß der Anleitungen im Abschnitt über Säuberungsmaßnahmen
behandeln. Verschüttete Substanz nicht berühren oder betreten. Alle Zündquellen
ausschalten. Keine Funken, kein Rauchen und keine Flammen im Gefahrenbereich.
Einatmen von Dampf oder Nebel vermeiden. Für ausreichende Lüftung sorgen.
Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät tragen. Geeignete persönliche
Schutzausrüstung anlegen.
Falls für den Umgang mit der Verschüttung Spezialkleidung benötigt wird, ist
Abschnitt 8 zu geeigneten und ungeeigneten Materialien zu beachten. Siehe auch
Informationen in "Nicht für Notfälle geschultes Personal".
:
:
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ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
Die Informationen in diesem Abschnitt enthalten allgemeine Ratschläge und Anleitungen.
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
Schutzmaßnahmen
:
Geeignete Schutzausrüstung anlegen (siehe Abschnitt 8). Behälter steht unter
Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50°C schützen. Auch nach
Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen. Dampf oder Nebel nicht
einatmen. Nicht verschlucken. Kontakt mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden.
Einatmen des Gases vermeiden. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Nur bei
ausreichender Belüftung verwenden. Bei unzureichender Lüftung Atemschutzgerät
tragen. Entfernt von Hitze, Funken, offenem Feuer oder anderen Zündquellen
lagern und anwenden. Explosionsgeschützte elektrische Geräte (Lüftung,
Beleuchtung und Materialbewegung) verwenden. Nur funkenfreies Werkzeug
verwenden. Leere Behälter enthalten Produktrückstände und können gefährlich
sein.
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
02.06.2020
Datum der letzten Ausgabe
:
02.06.2020
Version
:
2.01
6/22