Certifications 2
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830 -
Deutschland
WEICON HP Härter
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw.
gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt
angegeben werden müssten.
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
[6] Zusätzliche Offenlegung gemäß Unternehmensrichtlinie
Typ
Skin Sens. 1B, H317
Aquatic Chronic 3,
H412
Siehe Abschnitt 16
für den vollständigen
Wortlaut der oben
angegebenen H-
Sätze.
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Den Mund mit Wasser ausspülen. Gebißprothese falls vorhanden
entfernen. Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position
ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Wurde der Stoff verschluckt und ist die
betroffene Person bei Bewusstsein, kleine Mengen Wasser zu trinken geben. Bei
Übelkeit nicht weiter trinken lassen, da Erbrechen gefährlich sein kann. Kein
Erbrechen herbeiführen außer bei ausdrücklicher Anweisung durch medizinisches
Personal. Sollte Erbrechen eintreten, den Kopf tief halten, damit das Erbrochene
nicht in die Lungen eindringt. Verätzungen müssen sofort von einem Arzt behandelt
werden. Niemals einer bewußtlosen Person etwas durch den Mund verabreichen.
Hautkontakt
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und
unteren Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden
entfernen. Mindestens 10 Minuten lang ständig spülen. Verätzungen müssen
sofort von einem Arzt behandelt werden.
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Mit viel Wasser und Seife waschen. Verschmutzte Kleidung und Schuhe
ausziehen. Waschen Sie verunreinigte Kleidung gründlich mit Wasser, bevor Sie
sie ausziehen oder tragen Sie Handschuhe dabei. Mindestens 10 Minuten lang
ständig spülen. Verätzungen müssen sofort von einem Arzt behandelt werden. Im
Fall von Beschwerden oder Symptomen weitere Einwirkung vermeiden. Kleidung
vor erneutem Tragen waschen. Schuhe vor der Wiederverwendung gründlich
reinigen.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Sofort einen Arzt verständigen. Sofort Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position
ruhigstellen, die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe
vorhanden sind, muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein
umluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder
unregelmäßiger Atmung oder beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch
ausgebildetes Personal eine künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten.
Für die Erste Hilfe leistende Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-
Beatmung durchzuführen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und
sofort ärztliche Hilfe hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende
Kleidungsstücke (z. B. Kragen, Krawatte, Gürtel oder Bund) lockern. Bei Einatmen
der Verbrennungsprodukte können Symptome verzögert eintreten. Die betroffene
Person muss möglicherweise 48 Stunden unter ärztlicher Beobachtung bleiben.
Verschlucken
Inhalativ
Augenkontakt
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ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
02.06.2020
Datum der letzten Ausgabe
:
02.06.2020
Version
:
2.01
4/19
