Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 30.09.2020 / 0008
Ersetzt Fassung vom / Version: 08.11.2018 / 0007
Tritt in Kraft ab: 30.09.2020
PDF-Druckdatum: 30.09.2020
WD-40® MULTI-USE PRODUCT - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNKTIONSPRODUKT - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNCTIONEEL PRODUCT - PRODUIT MULTIFONCTION - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNKTIONSPRODUKT - PRODUIT MULTIFONCTION - [Aerosol]
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Mit der Beförderung gefährlicher Güter beschäftigte Personen müssen unterwiesen sein.
Vorschriften für die Sicherung sind von allen an der Beförderung beteiligten Personen zu beachten.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadensfällen sind zu treffen.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-
Code
Die Fracht erfolgt nicht als Massengut sondern als Stückgut, daher nicht zutreffend.
Mindermengenregelungen werden hier nicht beachtet.
Gefahrennummer sowie Verpackungscodierung auf Anfrage.
Sondervorschriften (special provisions) beachten.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
Nationale Verordnungen/Gesetze zum Jugendarbeitsschutz beachten (insb. die nationale Implementierung der Richtlinie 94/33/EG)!
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
Richtlinie 2012/18/EU ("Seveso-III"), Anhang I, Teil 1 - Folgende Kategorien treffen für dieses Produkt zu (u.U. sind weitere zu
berücksichtigen je nach Lagerung, Handhabung etc.):
Gefahrenkategorien Anmerkungen zu Anhang I Mengenschwelle (in Tonnen)
für gefährliche Stoffe gemäß
Artikel 3 Absatz 10 für die
Anwendung von -
Anforderungen an Betriebe
der unteren Klasse
Mengenschwelle (in Tonnen)
für gefährliche Stoffe gemäß
Artikel 3 Absatz 10 für die
Anwendung von -
Anforderungen an Betriebe
der oberen Klasse
P3b 11.1, 11.2 5000 (netto) 50000 (netto)
Für die Zuordnung der Kategorien und Mengenschwellen sind immer die Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zu
beachten, insb. die in den Tabellen hier genannten und die Anm. 1 - 6.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): 65,5 %
Wassergefährdungsklasse (Deutschland): 1
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft:
Kapitel 5.2.1 - Gesamtstaub, einschließlich Feinstaub (anorgan.
und org. Stoffe, allgemein, keiner Klasse zugeordnet) : 0,30 -< 1,00 %
Kapitel 5.2.5 - Organische Stoffe (flüssige oder gasförmige org.
Stoffe, allgemein, keiner Klasse zugeordnet) : 50,00 -< 75,00 %
Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG beachten (Deutschland).
Lagerklasse nach TRGS 510:
2B Aerosolpackungen und Feuerzeuge
VbF (Österreich): entfällt
VOC-CH: 0,652 kg/1l
Den königlichen Erlass vom 28. April 2017 zur Festlegung von Buch X - Arbeitsorganisation und bestimmte Kategorien von
Arbeitnehmern des Wohlfahrtskodexes am Arbeitsplatz beachten (MB 2.6.2017, Art. X.3-3 und X.3-8, Anhang X.3-1 - Jugendliche)
(Belgien).
Beachten Sie das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail - Artikel L. 343-3, Annexe 3 - Jugendliche (Luxemburg)).
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) beachten (Österreich).
Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies
in der jeweiligen Bildungsverordnung
zur Erreichung ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind und die geltenden
Altersbeschränkungen eingehalten werden (Schweiz).
Jugendliche, die keine berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung)
arbeiten. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Schweiz).
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