Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 24.11.2020 / 0008
Ersetzt Fassung vom / Version: 23.10.2020 / 0007
Tritt in Kraft ab: 24.11.2020
PDF-Druckdatum: 25.11.2020
WD-40® Specialist® Schnell Wirkender Universalreiniger - Super Dégraissant Action Rapide WD-40® Specialist® Snelwerkende
Universele Reinigingsspray - Super Dégraissant Action Rapide
WD-40® Specialist® Universalreiniger WD-40® Specialist® Super Dégraissant
2-Methoxy-1-methylethylacetat Stoff, für den ein EU-Expositionsgrenzwert gilt
Registrierungsnr. (REACH)
01-2119475791-29-XXXX
Index
607-195-00-7
EINECS, ELINCS, NLP
203-603-9
CAS
108-65-6
% Bereich
15-25
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Flam. Liq. 3, H226
STOT SE 3, H336
Kohlendioxid Stoff, für den ein EU-Expositionsgrenzwert gilt
Registrierungsnr. (REACH)
---
Index
---
EINECS, ELINCS, NLP
204-696-9
CAS
124-38-9
% Bereich
1-5
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
---
Für die Einstufung und Kennzeichnung des Produktes können Verunreinigungen, Testdaten oder weitergehende Informationen
berücksichtigt worden sein.
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
Ist z. B. für einen Kohlenwasserstoff die Anmerkung P anzuwenden, so wurde dies für die hier genannte Einstufung bereits
berücksichtigt.
Zitat: "Anmerkung P - Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann,
dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält."
Ebenso wurde Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) beachtet und für die hier genannte Einstufung bereits
berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ersthelfer auf Selbstschutz achten!
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
Einatmen
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Person Frischluft zuführen und je nach Symptomatik Arzt konsultieren.
Bei Bewußtlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
Hautkontakt
Mit viel Wasser und Seife gründlich waschen, verunreinigte, getränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen, bei Hautreizung
(Rötung etc.), Arzt konsultieren.
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen.
Mit viel Wasser mehrere Min. gründlich spülen, falls nötig, Arzt aufsuchen.
Verschlucken
Üblicherweise kein Aufnahmeweg.
Mund gründlich mit Wasser spülen.
Kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser zu trinken geben, sofort Arzt aufsuchen.
Aspirationsgefahr.
Bei Erbrechen, Kopf tief halten damit der Mageninhalt nicht in die Lungen gelangt.
4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Reizung der Augen
Reizung der Atemwege
Husten
Kopfschmerzen
Schwindel
Beeinflussung/Schädigung des Zentralnervensystems
Bewußtlosigkeit
Bei längerem Kontakt:
Austrocknung der Haut.
Dermatitis (Hautentzündung)
Verschlucken:
Seite 4 von 25