Datasheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 08.11.2018 / 0007
Ersetzt Fassung vom / Version: 20.08.2018 / 0006
Tritt in Kraft ab: 08.11.2018
PDF-Druckdatum: 12.11.2018
WD-40® MULTI-USE PRODUCT - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNKTIONSPRODUKT - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNCTIONEEL PRODUCT - PRODUIT MULTIFONCTION - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNKTIONSPRODUKT - PRODUIT MULTIFONCTION - [Aerosol]
Berstgefahr beim Erhitzen
Gewässerschädigung durch Kohlenwasserstoffe ist möglich.
Produkt kann einen Film auf der Wasseroberfläche bilden, der den Sauerstoffaustausch verhindern kann.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Aerosol
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Kohlenwasserstoffe, C9-C11, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane,
<2% Aromaten
Registrierungsnr. (REACH)
01-2119463258-33-XXXX
Index
---
EINECS, ELINCS, NLP
919-857-5 (REACH-IT List-No.)
CAS
---
% Bereich
60-80
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Flam. Liq. 3, H226
Asp. Tox. 1, H304
STOT SE 3, H336
Kohlendioxid Stoff, für den ein EU-Expositionsgrenzwert gilt
Registrierungsnr. (REACH)
---
Index
---
EINECS, ELINCS, NLP
204-696-9
CAS
124-38-9
% Bereich
1-5
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
---
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
Ist z. B. für einen Kohlenwasserstoff die Anmerkung P anzuwenden, so wurde dies für die hier genannte Einstufung bereits
berücksichtigt.
Zitat: "Anmerkung P - Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann,
dass der Stoff weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält."
Ebenso wurde Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) beachtet und für die hier genannte Einstufung bereits
berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ersthelfer auf Selbstschutz achten!
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
Einatmen
Person Frischluft zuführen.
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Atemstillstand - Gerätebeatmung notwendig.
Hautkontakt
Mit viel Wasser und Seife gründlich waschen, verunreinigte, getränkte Kleidungsstücke unverzüglich entfernen, bei Hautreizung
(Rötung etc.), Arzt konsultieren.
Augenkontakt
Kontaktlinsen entfernen.
Mit viel Wasser mehrere Min. gründlich spülen, falls nötig, Arzt aufsuchen.
Verschlucken
Mund gründlich mit Wasser spülen.
Sofort Arzt konsultieren, Datenblatt mitführen.
Kein Erbrechen herbeiführen.
Aspirationsgefahr
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