Datasheet
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 08.11.2018 / 0007
Ersetzt Fassung vom / Version: 20.08.2018 / 0006
Tritt in Kraft ab: 08.11.2018
PDF-Druckdatum: 12.11.2018
WD-40® MULTI-USE PRODUCT - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNKTIONSPRODUKT - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNCTIONEEL PRODUCT - PRODUIT MULTIFONCTION - [Aerosol]
WD-40® MULTIFUNKTIONSPRODUKT - PRODUIT MULTIFONCTION - [Aerosol]
VOC CH: ~65,5% w/w
VbF (Österreich):
n.a.
Den königlichen Erlass vom 28. April 2017 zur Festlegung von Buch X - Arbeitsorganisation und bestimmte Kategorien von
Arbeitnehmern des Wohlfahrtskodexes am Arbeitsplatz beachten (MB 2.6.2017, Art. X.3-3 und X.3-8, Anhang X.3-1 - Jugendliche)
(Belgien).
Beachten Sie das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail - Artikel L. 343-3, Annexe 3 - Jugendliche (Luxemburg)).
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) beachten (Österreich).
Jugendliche in der beruflichen Grundbildung dürfen nur mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) arbeiten, wenn dies
in der jeweiligen Bildungsverordnung
zur Erreichung ihres Ausbildungszieles vorgesehen ist, die Voraussetzungen des Bildungsplans erfüllt sind und die geltenden
Altersbeschränkungen eingehalten werden (Schweiz).
Jugendliche, die keine berufliche Grundbildung absolvieren, dürfen nicht mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung)
arbeiten. Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Schweiz).
Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen bei ihrer Arbeit nur dann mit diesem Produkt (diesem Stoff / dieser Zubereitung) in
Kontakt kommen, wenn aufgrund einer Risikobeurteilung gemäss Art. 63 ArGV 1 (SR 822.111) feststeht,
dass keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt oder diese durch geeignete Schutzmassnahmen
ausgeschlossen werden kann (Schweiz).
Beachten Sie das Arbeitsgesetzbuch (Code du travail - Artikel L. 334-2, L. 334-4, Anhang 1, 2 - schwangere oder stillende Frauen
(Luxemburg)).
MAK/BAT:
Siehe Abschnitt 8.
Chemikalienverordnung, ChemV beachten (SR 813.11, Schweiz).
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV beachten (SR 814.81, Schweiz).
Luftreinhalte-Verordnung, LRV beachten (SR 814.318.142.1, Schweiz).
Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) beachten (SR 814.012, Schweiz).
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung ist für Gemische nicht vorgesehen.
ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
EUF0002
Überarbeitete Abschnitte: 2
Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrgütern erforderlich.
Diese Angaben beziehen sich auf das Produkt im Anlieferzustand.
Einweisung/Schulung der Mitarbeiter für den Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich.
Einstufung und verwendete Verfahren zur Ableitung der Einstufung des Gemisches gemäß der
Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP):
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 (CLP)
Verwendete Bewertungsmethode
STOT SE 3, H336 Einstufung gemäß Berechnungsverfahren.
Aerosol 1, H222 Einstufung aufgrund von Testdaten.
Asp. Tox. 1, H304 Einstufung gemäß Berechnungsverfahren.
Aerosol 1, H229 Einstufung aufgrund von Testdaten.
Nachfolgende Sätze stellen die ausgeschriebenen H-Sätze, Gefahrenklasse-Code (GHS/CLP) der Ingredienten (benannt in
Abschnitt 2 und 3) dar.
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
--- ---
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
STOT SE — Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) - Narkotisierende Wirkungen
Aerosol — Aerosole
Asp. Tox. — Aspirationsgefahr
Flam. Liq. — Entzündbare Flüssigkeiten
Eventuell in diesem Dokument verwendete Abkürzungen und Akronyme:
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