Certifications 2
Table Of Contents
- Sicherheitsdatenblatt von 'AIRBRUSH CLEANER' (Fassung 1)
- 1 - BEZEICHNUNG DES STOFFS BEZIEHUNGSWEISE DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS
- 2 - MÖGLICHE GEFAHREN
- 3 - ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
- 4 - ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN
- 5 - MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
- 6 - MAßNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
- 7 - HANDHABUNG UND LAGERUNG
- 8 - BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
- 9 - PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
- 10 - STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
- 11 - TOXIKOLOGISCHE ANGABEN
- 12 - UMWELTBEZOGENE ANGABEN
- 13 - HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
- 14 - ANGABEN ZUM TRANSPORT
- 15 - RECHTSVORSCHRIFTEN
- 16 - SONSTIGE ANGABEN
AIRBRUSH CLEANER
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG (REACH),2015/830/EU
ABSCHNITT 12: UMWELTBEZOGENE ANGABEN (fortlaufend)
Flüchtigkeit
Absorption/Desorption
Identifizierung
Ja
Feuchten Boden
2,729E-2 N/m (25 ºC)
σ
EC: 203-905-0
Nein
Trockener Boden
Sehr hoch
Fazit
CAS: 111-76-2
1,621E-1 Pa·m³/mol
Henry
8
Koc
Butylglykol
Nicht beschrieben
Andere schädliche Wirkungen:
12.6
Nicht zutreffend
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung:
12.5
ABSCHNITT 13: HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Gemeinschaftliche Gesetzgebung: Richtlinie 2008/98/EG, 2014/955/EG, Verordnung (EU) Nr. 1357/2014
Nationalen Bestimmungen: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts. Vom 24. Februar 2012.
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind die gemeinschaftlichen oder staatlichen Vorschriften
hinsichtlich der Abfallverwertung einzuhalten.
Verfügungen hinsichtlich der Abfallentsorgung:
Den autorisierten Abfallentsorger hinsichtlich der Bewertungs- und Entsorgungsvorgänge gemäß Anhang 1 und Anhang 2
(Richtlinie 2008/98/EG). Gemäß den Codes 15 01 (2014/955/EG) ist in dem Fall, dass der Behälter in direktem Kontakt mit dem
Produkt war, dieser auf die gleiche Weise wie das Produkt selbst zu behandeln, ansonsten so, als gäbe es keine gefährlichen
Rückstände. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Siehe Abschnitt 6.2.
Abfallmanagement (Entsorgung und Bewertung):
Nicht relevant
Abfalltyp (Verordnung (EU) Nr. 1357/2014):
Ungefährlich
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen
08 01 12
Abfalltyp (Verordnung (EU) Nr.
1357/2014)
Beschreibung
Code
Verfahren der Abfallbehandlung:
13.1
ABSCHNITT 14: ANGABEN ZUM TRANSPORT
Dieses Produkt ist nicht für den Verkehr geregelt (ADR/RID,IMDG,IATA)
ABSCHNITT 15: RECHTSVORSCHRIFTEN
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch:
15.1
Kennzeichnung der Inhaltsstoffe:
Die in dieser Mischung enthaltenen Tenside erfüllen das Kriterium der biologischen Abbaubarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr.
648/2004 über Waschmittel. Die Angaben, die diese Behauptung rechtfertigen, stehen den zuständigen Behörden der
Mitgliedsstaaten zur Verfügung und werden diesen nach direkter Aufforderung oder nach Aufforderung durch einen
Waschmittelhersteller vorgelegt.
Gemäß dieser Verordnung erfüllt das Produkt Folgendes:
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Waschmittel:
VERORDNUNG (EU) Nr. 649/2012 über den Export und Import gefährlicher chemischer Substanzen: Nicht relevant
Artikel 95, VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012: 1,3-bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethylimidazolidine-2,4-dione (Produktart 6, 13)
Verordnung (EG) 1005/2009 über ozonabbauende Substanzen Nicht relevant
Substanzen, die in REACH-Anhang XIV (Genehmigungsliste) aufgenommen sind sowie Ablaufdatum: Nicht relevant
Substanzen, deren Autorisierung in Verordnung (CE) 1907/2006 (REACH) noch aussteht: Nicht relevant
Verordnung (EG) Nr. 528/2012: enthält ein Konservierungsmittel zum Schutz der ursprünglichen Eigenschaften des behandelten
Produkts. Enthält 1,3-bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethylimidazolidine-2,4-dione.
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Erstellt am: 04.06.2015
Fassung: 1
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