Certifications 2
Table Of Contents
- Sicherheitsdatenblatt von 'AIRBRUSH CLEANER' (Fassung 1)
- 1 - BEZEICHNUNG DES STOFFS BEZIEHUNGSWEISE DES GEMISCHS UND DES UNTERNEHMENS
- 2 - MÖGLICHE GEFAHREN
- 3 - ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
- 4 - ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN
- 5 - MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
- 6 - MAßNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
- 7 - HANDHABUNG UND LAGERUNG
- 8 - BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
- 9 - PHYSIKALISCHE UND CHEMISCHE EIGENSCHAFTEN
- 10 - STABILITÄT UND REAKTIVITÄT
- 11 - TOXIKOLOGISCHE ANGABEN
- 12 - UMWELTBEZOGENE ANGABEN
- 13 - HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
- 14 - ANGABEN ZUM TRANSPORT
- 15 - RECHTSVORSCHRIFTEN
- 16 - SONSTIGE ANGABEN
AIRBRUSH CLEANER
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG (REACH),2015/830/EU
ABSCHNITT 8: BEGRENZUNG UND ÜBERWACHUNG DER EXPOSITION/PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNGEN
(fortlaufend)
Atemschutz.
B.-
Als Vorsichtsmaßnahme wird die Verwendung von grundlegenden individuellen Schutzausrüstungen mit der entsprechenden
CE-Markierung empfohlen. Weitere Information bzgl. der individuellen Schutzausrüstungen (Lagerung, Verwendung,
Reinigung, Instandhaltung, Schutzklasse ...) finden Sie in der Informationsbroschüre des jeweiligen Herstellers. Die in diesem
Punkt enthaltenen Indikationen beziehen sich auf das reine Produkt. Die Schutzmaßnahmen für das verdünnte Produkt
können abhängig vom Verdünnungsgrad, der Verwendung, der Anwendungsmethode etc. abweichen. Zur Feststellung der
Verpflichtung zur Installation von Notduschen und/oder Augenwaschvorrichtungen in den Lagern sind die jeweils
anwendbaren Vorschriften in Bezug auf die Lagerung von chemischen Produkten zu berücksichtigen. Für weitere
Informationen siehe Abschnitte 7.1 und 7.2.
Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen im Arbeitsumfeld
A.-
Anmerkungen
CEN-Vorschriften
Markierung
Ind. Schutzausrüstung
Piktogramm
Risikoprävention
Austauschen, wenn ein erhöhter Atemwiderstand
bemerkt wird.
EN 149:2001+A1:2009
Selbstfiltermaske für Partikel
Obligatorische
Verwendung einer
Maske
Spezifischer Handschutz.
C.-
Anmerkungen
CEN-Vorschriften
Markierung
Ind. Schutzausrüstung
Piktogramm
Risikoprävention
Ersetzen Sie die Handschuhe vor jedem
möglicherweise eintretenden Schadensfall. Wenn
Sie das Produkt längere Zeit wegen
professionellem/ industriellem Gebrauch
verwenden, dann sollten Sie Handschuhe der Art
CE III bzw. gemäß den Normen EN 420 und EN
374 benutzen.
Schutzhandschuhe gegen
geringfügige Risiken.
Obligatorischer
Handschutz
Gesichts- und Augenschutz
D.-
Da das Produkt eine Mischung aus verschiedenen Materialien ist, kann die Widerstandsfähigkeit des Handschuhmaterials nicht
im Voraus berechnet werden und muss kurz vor der Anwendung verifiziert werden.
Anmerkungen
CEN-Vorschriften
Markierung
Ind. Schutzausrüstung
Piktogramm
Risikoprävention
Täglich reinigen und regelmäßig desinfizieren
gemäß den Anweisungen des Herstellers.
EN 166:2001
EN ISO 4007:2012
Panoramabrille gegen
Flüssigkeitsspritzer
Obligatorischer
Gesichtsschutz
Körperschutz
E.-
Anmerkungen
CEN-Vorschriften
Markierung
Ind. Schutzausrüstung
Piktogramm
Risikoprävention
Tauschen Sie es aus, bevor Anzeichen des Verfalls
auftreten. Professionellen/Industriellen Anwendern,
die dem Stoff über längere Zeit ausgesetzt sind,
wird CE III empfohlen, in Übereinstimmung mit den
EN ISO 6529:2001, EN ISO 6530:2005, EN ISO
13688:2013, EN 464:1994 Regulierungen.
Arbeitsbekleidung
Tauschen Sie es aus, bevor Anzeichen des Verfalls
auftreten. Professionellen/Industriellen Anwendern,
die dem Stoff über längere Zeit ausgesetzt sind,
wird CE III empfohlen, in Übereinstimmung mit den
EN ISO 20345 und EN 13832-1 Regulierungen.
EN ISO 20347:2012
Rutschfestes
Arbeitsschuhwerk
Ergänzende Notfallmaßnahmen
F.-
Vorschriften
Notfallmaßnahme
Vorschriften
Notfallmaßnahme
DIN 12 899
ISO 3864-1:2002
Augenwäsche
ANSI Z358-1
ISO 3864-1:2002
Notfalldusche
Unter Berücksichtigung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung zum Umweltschutz wird empfohlen, den Austritt sowohl des
Produkts als auch von dessen Verpackung in die Umwelt zu vermeiden. Weitere Informationen, siehe Abschnitt 7.1.D
Kontrollen der Umweltaussetzung:
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Erstellt am: 04.06.2015
Fassung: 1
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