Certifications 2

AIRBRUSH CLEANER
Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006/EG (REACH),2015/830/EU
ABSCHNITT 4: ERSTE-HILFE-MAßNAHMEN (fortlaufend)
Nicht relevant
Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung:
4.3
Die sofortigen und verzögerten Wirkungen sind in den Abschnitten 2 und 11 angegeben.
Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen:
4.2
Kein Erbrechen provozieren. Sollte es zum Erbrechen kommen, den Kopf nach vorn halten, um ein Einatmen zu vermeiden. Den
Betroffenen in Ruhestellung halten. Mund und Rachen ausspülen, da diese möglicherweise beim Verschlucken mit betroffen
wurden.
Durch Verschlucken/Einatmen:
Augen mindestens 15 Minuten lang mit reichlich Wasser spülen. Sollte der Betroffene Kontaktlinsen tragen, so sind diese zu
entfernen, soweit sie nicht an den Augen festkleben, da ansonsten zusätzliche Verletzungen auftreten können. In allen Fällen
muss nach dem Waschen schnellstmöglich ein Arzt aufgesucht und diesem das Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden.
Bei Berührung mit den Augen:
Es handelt sich um ein Produkt, das nicht als bei Berührung mit der Haut gefährlich eingestuft ist. Dennoch wird empfohlen, bei
Berührung mit der Haut die verschmutzte Kleidung und Schuhe auszuziehen, die Haut abzuspülen oder den Betroffenen ggf. mit
viel kaltem Wasser und Neutralseife abzuduschen. In schweren Fällen den Arzt aufsuchen.
ABSCHNITT 5: MAßNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
Gemäß dem internen Notfallplan und den Informationsblättern bzgl. des Verhaltens bei Unfällen und sonstigen Notfällen
vorgehen. Jegliche Zündquellen fernhalten. Im Brandfalle die Lagerbehälter und -tanks der Produkte kühlen, die sich entflammen
oder explodieren können oder aufgrund von erhöhten Temperaturen BLEVE sind. Der Austritt der bei der Brandbekämpfung
verwendeten Produkte in das Grundwasser ist zu vermeiden.
Zusätzliche Verfügungen:
Abhängig von der Größe des Feuers ist ggf. die Verwendung von vollständiger Schutzbekleidung und autonomen Atmungsgeräten
erforderlich. Es sollte ein Mindestbestand an Notfalleinrichtungen oder Ausrüstung (feuerfeste Decken, tragbarer
Verbandskasten, ...) gemäß der Richtlinie 89/654/EG vorhanden sein.
Hinweise für die Brandbekämpfung:
5.3
Als Folge der Verbrennung oder thermischen Zersetzung entstehen reaktive Unterprodukte, die hochgiftig sein und deshalb ein
hohes Gesundheitsrisiko darstellen können.
Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren:
5.2
Produkt ist unter normalen Lager-, Handhabungs- und Anwendungsbedingungen nicht entflammbar. Im Entflammungsfall
aufgrund von unsachgemäßer Handhabung, Lagerung oder Anwendung sind gemäß der Verordnung über
Brandschutzinstallationen vorzugsweise Feuerlöscher mit polyvalentem Pulver (ABC-Pulver) zu verwenden. ES WIRD DAVON
ABGERATEN, einen Wasserstrahl als Löschmittel einzusetzen.
Löschmittel:
5.1
ABSCHNITT 6: MAßNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
6.4
6.3
6.2
6.1
Seite 2/10
Erstellt am: 04.06.2015
Fassung: 1
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