Certifications 2
NEVR-DULL
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
29.06.2020 (Version: 11.00)
DE - de
11/13
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Nicht anwendbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
Gemisch
15.1.1. EU-Verordnungen
Folgende Verwendungsbeschränkungen (Annex XVII) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind anwendbar:
Referenzcode
Anwendbar auf
3(a)
Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwere ; Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), leichte, aromatische
3(b)
Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwere ; Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), leichte, aromatische ; Ammoniak
3(c)
Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwere ; Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), leichte, aromatische ; Ammoniak
40.
NEVR-DULL ; Naphtha (Erdöl), mit Wasserstoff behandelt, schwere ; Lösungsmittelnaphtha (Erdöl), leichte, aromatische
Enthält keinen REACH-Kandidatenstoff
Enthält keinen in REACH-Anhang XIV gelisteten Stoff
Enthält keine Stoffe, die der Verordnung (EU) 649/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr
gefährlicher Chemikalien.
Enthält keine Stoffe, die der Verordnung (EU) Nr. 2019/1021 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente
organische Schadstoffe unterliegen
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und
Verbotsverordnungen
:
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 vom 31. März 2004 über Detergenzien. Kennzeichnung der
Inhaltsstoffe (648/2004/EC).
Verordnung über Detergenzien (648/2004/CE): Kennzeichnung der Inhaltsstoffe:
Komponente
%
aliphatische Kohlenwasserstoffe
≥30%
aromatische Kohlenwasserstoffe
5-<15%
Richtlinie 2012/18/EU (SEVESO III)
Seveso III Teil I (Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen)
Mengenschwelle (in Tonnen)
Untere Klasse
Obere Klasse
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2
200
500
15.1.2. Nationale Vorschriften
Deutschland
Beschäftigungsbeschränkungen
:
Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen Jugendlicher nach § 22 JArbSchG bei
Entstehung von Gefahrstoffen beachten.
Wassergefährdungsklasse (WGK)
:
WGK 3, Stark wassergefährdend (Einstufung nach AwSV, Anlage 1)
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
:
Gelistet in der 12. BlmSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) (Anhang I) unter: 1.3.2
Mengenschwellen für Betriebsbereiche nach § 1 Abs. 1
Satz 1: 200000 kg
Satz 2: 500000 kg
Nationale Regeln und Empfehlungen
:
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:
Inhalative Exposition
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
TRGS 520: Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen
gefährlicher Abfälle
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte
Lagerklasse (LGK)
:
LGK 4.1B - Entzündbare feste Gefahrstoffe
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt