Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 27.04.2020 / 0003
Ersetzt Fassung vom / Version: 27.03.2019 / 0002
Tritt in Kraft ab: 27.04.2020
PDF-Druckdatum: 17.07.2020
Vibasept AF Desinfektion Hygienereinigungstücher
Alcohols, n.o.s. (ETHANOL,ISOPROPYL ALCOHOL)
14.3. Transportgefahrenklassen: 3
14.4. Verpackungsgruppe: III
14.5. Umweltgefahren: Nicht zutreffend
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Mit der Beförderung gefährlicher Güter beschäftigte Personen müssen unterwiesen sein.
Vorschriften für die Sicherung sind von allen an der Beförderung beteiligten Personen zu beachten.
Vorkehrungen zur Vermeidung von Schadensfällen sind zu treffen.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-
Code
Die Fracht erfolgt nicht als Massengut sondern als Stückgut, daher nicht zutreffend.
Mindermengenregelungen werden hier nicht beachtet.
Gefahrennummer sowie Verpackungscodierung auf Anfrage.
Sondervorschriften (special provisions) beachten.
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften
für den Stoff oder das Gemisch
Beschränkungen beachten:
Berufsgenossenschaftliche/arbeitsmedizinische Vorschriften beachten.
Richtlinie 2012/18/EU ("Seveso-III"), Anhang I, Teil 1 - Folgende Kategorien treffen für dieses Produkt zu (u.U. sind weitere zu
berücksichtigen je nach Lagerung, Handhabung etc.):
Gefahrenkategorien Anmerkungen zu Anhang I Mengenschwelle (in Tonnen)
für gefährliche Stoffe gemäß
Artikel 3 Absatz 10 für die
Anwendung von -
Anforderungen an Betriebe
der unteren Klasse
Mengenschwelle (in Tonnen)
für gefährliche Stoffe gemäß
Artikel 3 Absatz 10 für die
Anwendung von -
Anforderungen an Betriebe
der oberen Klasse
P5c 5000 50000
Für die Zuordnung der Kategorien und Mengenschwellen sind immer die Anmerkungen zu Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zu
beachten, insb. die in den Tabellen hier genannten und die Anm. 1 - 6.
Richtlinie 2010/75/EU (VOC): 51,1 %
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten beachten.
Zusätzliche Angaben gem. Art. 69 (2), Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-Produkte):
Bezeichnung eines jeden Wirkstoffs und seine Konzentration in metrischen Einheiten:
0,506 g/Tuch, 22 g/100 g
Ethanol
0,483 g/Tuch, 21 g/100 g
2-Propanol
0,184 g/Tuch, 8 g/100 g
Propan-1-ol
Art des Gemisches:
Gebrauchsfertige Feuchttücher
Verwendungszweck(e):
Desinfizierung
Registrierungsnummer BAuA (Deutschland): baua:Reg.-Nr.
k.D.v.
Wassergefährdungsklasse (Deutschland): 1
Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG beachten (Deutschland).
Lagerklasse nach TRGS 510:
3 Entzündbare Flüssigkeiten
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