Safety data sheet

TEC7 CLEANER AEROSOL
Überarbeitungsnummer: 0300
Überarbeitungsgrund: CLP-ATP4
Datum der Überarbeitung: 2014-04-28
Datum der Erstellung: 2010-07-09
9 / 12
Produktnummer: 49027
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung:
Enthält keine Bestandteile, die die PBT- und/oder vPvB-Kriterien in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen..
12.6 Andere schädliche Wirkungen:
TEC7 CLEANER AEROSOL
Treibhauspotenzial (GWP)
Keine der bekannten Komponenten ist aufgenommen in der Liste der fluorierten Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006)
Ozonabbaupotential (ODP)
Nicht als gefährlich für die Ozonschicht eingestuft (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009)
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1.1 Abfallvorschriften
Abfallcode (Richtlinie 2008/98/EG, Entscheidung 2000/0532/EG).
14 06 03* (Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen: andere Lösemittel und Lösemittelgemische). Abhängig
von dem Industriezweig und dem Produktionsprozess können auch andere Abfallcodes anwendbar sein. Gefährlicher Abfall nach Richtlinie 2008/98/EG.
13.1.2 Entsorgungshinweise
Abfall entsorgen unter Beachtung der örtlichen und/oder nationalen Vorschriften. Spezifische Abfallverwertung. Gefährlicher Abfall soll nicht mit anderem
Abfall vermischt werden. Unterschiedliche Arten von gefährlichem Abfall sollen nicht vermischt werden, wenn dies eine Verschmutzung nach sich ziehen
kann oder zu Problemen bei der Weiterverarbeitung des Abfalls führen kann. Gefährlicher Abfall muss verantwortungsvoll gehandhabt werden. Alle
Einrichtungen, die gefährlichen Abfall lagern, transportieren oder handhaben, müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Gefahr einer
Verschmutzung oder Schädigung von Menschen oder Tieren zu vermeiden. Durch geeigneten Einschluss Umweltverschmutzungen vermeiden.
13.1.3 Verpackung
Abfallcode Behälter (Richtlinie 2008/98/EG).
15 01 10* (Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind).
13.1.4 Entsorgung verschmutzter Gebinde:
Behälter vollständig entleeren
Übergabe an zugelassenes Entsorgungsunternehmen
Empfohlene Reinigung: Reinigung durch Wiederverwerter oder Fachbetrieb
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer:
UN-Nummer
1950
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3 Transportgefahrenklassen:
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
Klasse
2
Klassifizierungscode
5F
14.4 Verpackungsgruppe:
Verpackungsgruppe
Gefahrzettel
2.1
14.5 Umweltgefahren:
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
nein
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:
Sondervorschriften
190
Sondervorschriften
327
Sondervorschriften
344
Sondervorschriften
625
Begrenzte Mengen
Zusammengesetzte Verpackungen: bis zu 1 Liter je Innenverpackung für
flüssige Stoffe. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 30 kg.
(Bruttomassa)
14.1 UN-Nummer:
UN-Nummer
1950
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3 Transportgefahrenklassen:
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
23
Klasse
2