Certifications 2

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010
TSE 397 C
Seite:5/17
Version:
1.0
Ausgabedatum/Überarbeitungsd
atum:
27.03.2015
Datum der letzten
Ausgabe:
00.00.0000
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Hinweise für den Arzt
:
Symptomatisch behandeln. Bei Verschlucken oder inhalieren
größerer Mengen sofort Giftspezialisten kontaktieren.
Besondere Behandlungen
:
Keine besondere Behandlung.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel
:
Löschpulver, CO2, alkoholresistenten Schaum oder Sprühwasser
verwenden.
Ungeeignete Löschmittel
:
Wasservollstrahl
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Gefahren, die von dem Stoff oder
der Mischung ausgehen
:
Bei Erwärmung oder Feuer tritt ein Druckanstieg auf, und der
Behälter kann platzen. Mit diesem Stoff kontaminiertes Löschwasser
muß eingedämmt werden und darf nicht in Gewässer, Kanalisation
oder Abfluß gelangen.
Gefährliche thermische
Zersetzungsprodukte
:
Zu den Zerfallsprodukten können die folgenden Materialien gehören:
Schwefeloxide
halogenierte Verbindungen
Metalloxide/Oxide
Messungen bei Temperaturen oberhalb 150 °C in Gegenwart von
Luft (Sauerstoff) haben ergeben, daß durch oxidativen Abbau in
geringen Mengen Formaldehyd gebildet wird.
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Spezielle Schutzmassnahmen für
Feuerwehrleute
:
Im Brandfall den Ort des Geschehens umgehend abriegeln und alle
Personen aus dem Gefahrenbereich evakuieren. Es sollen keine
Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem Risiko
einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden. Dem Feuer
ausgesetzte Behälter mit Sprühwasser kühlen. Mit diesem Stoff
kontaminiertes Löschwasser muß eingedämmt werden und darf nicht
in Gewässer, Kanalisation oder Abfluß gelangen.
Besondere Schutzausrüstung bei
der Brandbekämpfung
:
Feuerwehrleute sollten angemessene Schutzkleidung und
umluftunabhängige Atemgeräte mit vollem Gesichtsschutz tragen,
die im Überdruckmodus betrieben werden. Kleidung für
Feuerwehrleute (einschließlich Helm, Schutzstiefel und
Schutzhandschuhe), die die Europäische Norm EN 469 einhält, gibt
einen Grundschutz bei Unfällen mit Chemikalien.
Zusätzliche Informationen
:
Nicht verfügbar
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende
Verfahren
Nicht für Notfälle geschultes
Personal
:
Es sollen keine Maßnahmen ergriffen werden, die mit persönlichem
Risiko einhergehen oder nicht ausreichend trainiert wurden.
Umgebung evakuieren. Nicht benötigtem und ungeschütztem
Personal den Zugang verwehren. Verschüttete Substanz nicht
berühren oder betreten. Einatmen von Dampf oder Nebel vermeiden.