Certifications 2
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010
TSE 397 C
Seite:13/17
Version:
1.0
Ausgabedatum/Überarbeitungsd
atum:
27.03.2015
Datum der letzten
Ausgabe:
00.00.0000
vB: Nicht verfügbar
12.6 Andere schädliche Wirkungen
:
Keine besonderen Wirkungen oder Gefahren bekannt.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Produkt
Entsorgungsmethoden
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder
minimiert werden. Die Entsorgung dieses Produkts sowie seiner
Lösungen und Nebenprodukte muss jederzeit unter Einhaltung der
Umweltschutzanforderungen und Abfallbeseitigungsgesetze sowie
den Anforderungen der örtlichen Behörden erfolgen. Überschüsse
und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Abfall nicht unbehandelt
in die Kanalisation einleiten ausser wenn alle anwendbaren
Vorschriften der Behörden eingehalten werden.
Gefährliche Abfälle
:
Die Einstufung des Produktes erfüllt möglicherweise die Kriterien
für gefährlichen Abfall.
Verpackung
Entsorgungsmethoden
:
Die Abfallerzeugung sollte nach Möglichkeit vermieden oder
minimiert werden. Verpackungsabfall sollte wiederverwertet
werden. Verbrennung oder Deponierung sollte nur in Betracht
gezogen werden, wenn Wiederverwertung nicht durchführbar ist.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen
:
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
Vorsicht beim Umgang mit leeren Behältern, die nicht gereinigt oder
ausgespült wurden. Leere Behälter und Auskleidungen können
Produktrückstände enthalten. Vermeiden Sie die Verbreitung und
das Abfließen von freigesetztem Material sowie den Kontakt mit
dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für den
Verwender
:
Dieses Produkt ist kein Gefahrgut gemäß den derzeit gültigen
nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften.
Vor Feuchtigkeit schützen.Getrennt von Nahrungsmitteln,
Genußmitteln, Säuren und Laugen haltenGetrennt von
geruchsempfindlichen Gütern halten
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
EG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Anhang XIV - Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
Besonders besorgniserregende Stoffe
Karzinogen: Nicht gelistet










