Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Verordnung (EU) Nr.
2015/830
TOOLCRAFT MS Polymer grau
Materialnummer MS Polymer
Überarbeitet am: 2.3.2021
Version: 3.0
Sprache: de-CH
Gedruckt: 10.5.2021
Seite: 4 von 9
Zusammenlagerungshinweise:
Nicht zusammen mit Säuren und starken Oxidationsmitteln lagern.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
7.3 Spezifische Endanwendungen
Es liegen keine Informationen vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der
Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
Arbeitsplatzgrenzwerte:
CAS-Nr. Bezeichnung Typ Grenzwert
13463-67-7 Titandioxid Schweiz: MAK Langzeit 3 mg/m³ (alveolengängige Fraktion)
67-56-1 Methanol Europa: IOELV: TWA 260 mg/m³; 200 ppm
(kann über die Haut aufgenommen
werden)
Schweiz: MAK Kurzzeit 520 mg/m³; 400 ppm
(kann über die Haut aufgenommen
werden)
Schweiz: MAK Langzeit 260 mg/m³; 200 ppm
(kann über die Haut aufgenommen
werden)
Biologische Grenzwerte:
CAS-Nr. Bezeichnung Typ Grenzwert Parameter Probenahme
67-56-1 Methanol Schweiz:
BAT, Urin
30 mg/L Methanol bei Langzeitexposition,
Expositionsende bzw. Schichtende
8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition
Für gute Belüftung des Arbeitsraumes und/oder Absaugeinrichtung am Arbeitsplatz
sorgen.
Persönliche Schutzausrüstung
Begrenzung und Überwachung der Exposition am Arbeitsplatz
Atemschutz:
Falls Dämpfe auftreten, ist Atemschutz erforderlich.
Bei Konzentrationsüberschreitung muss Isoliergerät benutzt werden!
Handschutz:
Schutzhandschuhe gemäß EN 374.
Handschuhmaterial: Nitrilkautschuk
Schichtstärke: 0,12 mm,
Durchbruchzeit (maximale Tragedauer) <10 min.
Die Angaben des Herstellers der Schutzhandschuhe zu Durchlässigkeiten und
Durchbruchzeiten sind zu beachten.
Augenschutz:
Dicht schließende Schutzbrille gemäß EN 166.
Körperschutz:
Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen.
Schutz- und Hygienemaßnahmen:
Nebel/Dampf/Aerosol nicht einatmen. Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die
Kleidung gelangen lassen. Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Vor den Pausen
und bei Arbeitsende Hände waschen.
Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition
Siehe "6.2 Umweltschutzmaßnahmen".
gedruckt von Conrad Electronic CH mit Qualisys SUMDAT









