Safety data sheet
Version Nr.: 1.0
Revision Nr.: 1.0
Revisionsdatum: 31/07/2012
Seite 4/14
UNTERBODENSCHUTZSPRAY HELLGRAU
Sicherheitsdatenblatt
Akut Tox. 4,
H332
Hautreiz. 2,
H315
Ethylacetat 141-78-6 205-500-4 607-022-00-5 2.5 - 10 F; R11
Xi; R36
R66 - R67
-
Entz. Fl. 2, H225
Augenreiz. 2,
H319
STOT einm. 3,
H336
-
Ethylbenzol 100-41-4 202-849-4 601-023-00-4 2.5 - 10 F, R11
Xn, R20
-
Entz. Fl. 2, H225
Akut Tox. 4,
H332
-
Butan
(1
) (
2
)
106-97-8 203-448-7 601-004-00-0 2.5 - 10 F+, R12 -
Entz. Gas 1,
H220
Pressgas H280
-
Zinkoxid 1314-13-2 215-222-5 030-013-00-7 ≤ 2,5 N, R50/53 -
Aqu. akut 1,
H400
Aqu. chron. 1,
H410
-
Bestandteilekommentar: Der Wortlaut der angeführten R-Sätze ist dem Kapitel 16 zu entnehmen.
SVHC: Es sind keine Stoffe enthalten, die in der SVHC Liste (Candidate List of Substances of Very High Concern for authorisation) genannt
sind.
(1)
Anmerkung U: Beim Inverkehrbringen müssen die Gase als „Gase unter Druck“ in die Gruppe der verdichteten Gase, der verflüssigten
Gase, der tiefgekühlten Gase oder der gelösten Gase eingestuft werden. Die Zuordnung zu einer Gruppe hängt vom Aggregatzustand ab, in
dem das Gas verpackt wird, und muss deshalb von Fall zu Fall entschieden werden.
(2)
Anmerkung C: Diese Stoffe können in einer explosionsgefährlichen Form in Verkehr gebracht werden. In diesem Fall müssen die
explosiven Eigenschaften durch entsprechende Prüfmethoden bestimmt werden. Die Einstufung und die Kennzeichnung müssen einen
entsprechenden Hinweis auf diese Eigenschaften enthalten.
(3)
Anmerkung H: Die für diesen Stoff aufgeführte Einstufung und Kennzeichnung gilt für die gefährliche/-n Eigenschaft/-en, auf die der/die
Gefahrenhinweis/-e im Zusammenhang mit der/den betreffenden Gefahrenklasse/-n und –kategorie/-n verweist/-en. Die Vorschriften von
Artikel 4 für Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender dieses Stoffes gelten für alle anderen Gefahrenklassen und
kategorien. Für Gefahrenklassen, bei denen der Expositionsweg oder die Art der Wirkungen zu einer Differenzierung der Einstufung der
Gefahrenklasse führt, muss der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender diejenigen Expositionswege oder Wirkungsarten
berücksichtigen, die noch nicht berücksichtigt worden sind.
(4)
Anmerkung P: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff
weniger als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (EINECS-Nr. 200-753-7) enthält.