Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und Verordnung (EU) Nr.
2015/830
TOOLCRAFT Sprühkleber
Materialnummer Sprühkleber
Überarbeitet am: 24.8.2020
Version: 1
Sprache: de-CH
Gedruckt: 29.9.2020
Seite: 13 von 15
Lufttransport (IATA)
Gefahrzettel:
Flamm. gas
Freigestellte Menge Kodierung:
E0
Passagier- und Frachtflugzeug: Begrenzte Menge:
Pack.Instr. Y203 - Max. Net Qty/Pkg. 30 kg G
Passagier- und Frachtflugzeug:
Pack.Instr. 203 - Max. Net Qty/Pkg. 75 kg
Nur Frachtflugzeug:
Pack.Instr. 203 - Max. Net Qty/Pkg. 150 kg
Sondervorschriften:
A145 A167 A802
Emergency Response Guide-Code (ERG):
10L
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß
IBC-Code
Keine Daten verfügbar
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Nationale Vorschriften - EG-Mitgliedstaaten
Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen (VOC):
91 Gew.-% = 627 g/L
Kennzeichnung der Verpackung bei einem Inhalt <= 125mL
Signalwort:
Gefahr
Gefahrenhinweise:
H222
Extrem entzündbares Aerosol.
H229
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
H336
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
EUH208
Enthält Tris(nonylphenyl)phosphit. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
Sicherheitshinweise:
P102
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P210
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen
Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
P211
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
P251
Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P261
Einatmen von Aerosol vermeiden.
P271
Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
P312
Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
P405
Unter Verschluss aufbewahren.
P410+P412
Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F
aussetzen.
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verordnungen:
Verwendungsbeschränkung gemäß REACH Anhang XVII Nr.: 3, 40
Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen [Seveso-III-Richtlinie]: P3a, E2
15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung
Für dieses Gemisch ist keine Stoffsicherheitsbeurteilung erforderlich.
gedruckt von Conrad Electronic CH mit Qualisys SUMDAT