Safety data sheet
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11.6.2015
2
de-
DE
14.7.2015
SICHERHEITSDATENBLATT
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
und Verordnung (EU) Nr. 2015/830
Füller für Sekundenkleber
Seite:
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ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
3.2 Gemische
Gefährliche Inhaltsstoffe:
Inhaltsstoff Bezeichnung Gehalt Einstufung
EG-Nr. 231-545-4
Siliciumdioxid < 75 % entfällt
CAS 7631-86-9
EG-Nr. 215-208-9
Natriumoxid < 15 % Skin Corr. 1B; H314. (EUH014).
CAS 1313-59-3
EG-Nr. 215-138-9
Calciumoxid < 12 % Skin Irrit. 2; H315. Eye Dam. 1; H318.
CAS 1305-78-8
STOT SE 3; H335.
EG-Nr. 215-171-9
Magnesiumoxid
< 5 % entfällt
CAS 1309-48-4
EG-Nr. 215-691-6
Aluminiumoxid < 2,5 % entfällt
CAS 1344-28-1
EG-Nr. 235-227-6
Kaliumoxid < 1,5 % Skin Corr. 1A; H314.
CAS 12136-45-7
EG-Nr. 215-168-2
Dieisentrioxid < 0,2 % entfällt
CAS 1309-37-1
Wortlaut der H- und EUH-Gefahrenhinweise: siehe unter Abschnitt 16.
Zusätzliche Hinweise:
Enthält Siliciumdioxid, Aluminiumoxid und Dieisentrioxid: Die maximalen
Arbeitsplatzgrenzwerte sind, soweit erforderlich, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Die Inhaltsstoffe sind im Produkt gebunden.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nach Einatmen:
Für Frischluft sorgen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen.
Nach Hautkontakt:
Betroffene Stellen mit Wasser und Seife abwaschen. Bei Hautreaktionen Arzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt:
Sofort bei geöffnetem Lidspalt 10 bis 15 Minuten mit fließendem Wasser spülen. Bei
Augenreizung einen Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken:
Mund ausspülen. Arzt hinzuziehen.
4.2 Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
StaubAugenreizung] [StaubKannReizen] ("lt. NM - 03.03.2015, NW") #
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatische Behandlung.
5.1 Löschmittel
Geeignete Löschmittel:
Das Produkt ist nicht brennbar. Die Löschmittel sind daher nach der Umgebung
auszurichten.
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Durch Umgebungsbrand Entstehung gefährlicher Dämpfe möglich.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung










