Certifications 2

TIPP-EX® RAPID
Sicherheitsdatenblatt
entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) einschließlich Änderungsverordnung (EU) 2015/830
26.11.2020 (Version: 13.0)
DE (Deutsch)
4/17
2-Butanonoxim
Stoff mit nationalem Arbeitsplatzgrenzwert (AT, DE)
(CAS-Nr.) 96-29-7
(EG-Nr.) 202-496-6
(EG Index-Nr.) 616-014-00-0
< 0,1
Acute Tox. 3 (Oral), H301
Acute Tox. 4 (Dermal), H312
Skin Irrit. 2, H315
Eye Dam. 1, H318
Skin Sens. 1, H317
Carc. 2, H351
STOT SE 1, H370
STOT SE 3, H336
STOT RE 2, H373
Industrieruß
Stoff mit nationalem Arbeitsplatzgrenzwert (BE)
(CAS-Nr.) 1333-86-4
(EG-Nr.) 215-609-9
(REACH-Nr) 01-2119384822-32
< 0,1
Nicht eingestuft
Destillate (Erdöl), mit Wasserstoff behandelte leichte;
Kerosin nicht spezifiziert; [komplexe Kombination
von Kohlenwasserstoffen, erhalten durch
Wasserstoffbehandlung einer Erdölfraktion unter
Einsatz eines Katalysators. Besteht aus
Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen
überwiegend im Bereich von C9 bis C16 und siedet im
Bereich von etwa 150 °C bis 290 °C (302 °F bis 554
°F).]
Stoff mit nationalem Arbeitsplatzgrenzwert (CH)
(CAS-Nr.) 64742-47-8
(EG-Nr.) 265-149-8
(EG Index-Nr.) 649-422-00-2
(REACH-Nr) 01-2119456620-43
0,001 - 0,01
Flam. Liq. 3, H226
Skin Irrit. 2, H315
STOT SE 3, H336
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2, H411
Kohlenwasserstoffe, C9-C12, n-Alkane, Iso-Alkane,
zyklisch, aromatisch (2-25%)
Stoff, für den ein gemeinschaftlicher Grenzwert für die
Exposition am Arbeitsplatz gilt
(EG-Nr.) 919-446-0
(REACH-Nr) 01-2119458049
< 0,01
Flam. Liq. 3, H226
STOT SE 3, H336
STOT RE 1, H372
Asp. Tox. 1, H304
Aquatic Chronic 2, H411
Anmerkung P: Die Einstufung als karzinogen oder keimzellmutagen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff weniger
als 0,1 Gewichtsprozent Benzol (Einecs-Nr. 200-753-7) enthält. Ist der Stoff nicht als karzinogen eingestuft, so sind zumindest die
Sicherheitshinweise (P102-)P260-P262- P301 + P310-P331 anzuwenden. Diese Anmerkung gilt nur für bestimmte komplexe Ölderivate in Teil 3
Wortlaut der H-Sätze: siehe unter Abschnitt 16
ABSCHNITT 4: Erste-hilfe-maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Einatmen
:
Betroffene Person aus dem Gefahrenbereich an die frische Luft bringen. Bei Übelkeit:
GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Hautkontakt
:
Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Sofort mit viel Seife
und Wasser waschen. Notarzt aufsuchen, wenn Schmerzen oder Rötung anhalten.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Augenkontakt
:
Sofort bei weit geöffneten Lidern anhaltend mit Wasser spülen. Bei anhaltender Reizung
einen Augenarzt aufsuchen.
Erste-Hilfe-Maßnahmen nach Verschlucken
:
Kein Erbrechen auslösen. Ärztlichen Rat einholen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen).
4.2. Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Symptome/Wirkungen nach Einatmen
:
Schläfrigkeit. Schwindel.
Symptome/Wirkungen nach Hautkontakt
:
Reizung. Rötung. Schmerzen. Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung
Symptomatisch behandeln.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur brandbekämpfung
5.1. Löschmittel
Geeignete Löschmittel
:
Schaum. Pulver. Kohlendioxid (CO2).