Safety data sheet
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Sicherheitsdatenblatt
gemäß 1907/2006 EG, Artikel 31
Druckdatum: 09.06.2015 überarbeitet am: 09.06.2015Version: 1. 0
Handelsname:
airdry BOX green
(Fortsetzung von Seite 7)
41.0
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12.4 Mobilität im Boden
Keine weiteren relevanten Informationen verfügbar
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Weitere ökologische Hinweise
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Allgemeine Hinweise:
Wassergefährdungsklasse 1 (Listeneinstufung): schwach wassergefährdend
Gemäß Anhang 1 der VwVwS vom 17.05.1999
Nicht unverdünnt bzw. in größeren Mengen in das Grundwasser, in Gewässer oder in die Kanalisation gelangen lassen.
Trinkwassergefährdung beim Eindringen größerer Mengen in den Untergrund oder in Gewässer möglich
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12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
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PBT:
Nicht anwendbar
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vPvB:
Nicht anwendbar
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12.6 Andere schädliche Wirkungen
In einer Studie mit Zuckerahorn (Acer saccharum) wurden die Pflanzen für 6 Winter dem Abfluss von Natriumchlorid und
Calciumchlorid ausgesetzt (Gesamtbehandlung mit 11,2 tonnen/ha pro Behandlung und 15 Behandlungen pro Winter mit
wöchentlichen Intervallen, insgesamt 11,2 kg/m2 und 1,87 kg/m2 pro Saison).
Ergebnisse: Beschädigung der straßenseitigen Vegetation wurde angezeigt, was größtenteils mit der Absorption von Salzspritzer
durch die Blätter verbunden ist. Die Blätter dieser Ahorne enthielten 3 bis 6 Mal mehr Chlorid als in einem Prüfstand. Die
Schädigung der Ahorne war unterschiedlich, aber kann korrelierend mit der Chloridkonzentration im Blatt sein.
Eine Feldstudie mit der Fichte (Picea sp.) wurde für zehn Wochen im Winter ausgeführt und die Gesamtdosis betrug 1,5 kg/m2
NaCl, CaCl2 oder 75/25 NaCl/CaCl2 Mischung.
Bei Vorhandensein von Calciumchlorid war die Aufnahme von Cl- in der Wurzel gehemmt. Die Wirkung von Calciumchlorid ist
vorhanden, hängt aber von der Menge von akkumulierten Cl- ab.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
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13.1 Verfahren der Abfallbehandlung
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Empfehlung:
Darf nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
Muss unter Beachtung der Vorschriften zur Abfallverwertung/-beseitigung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden.
Die Einstufung der Abfälle hat herkunftsorientiert nach dem Europäischen Abfallkatalog (EAK) zu erfolgen.
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Europäischer Abfallkatalog:
06 00 00 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
06 03 00 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen
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Ungereinigte Verpackungen
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Empfehlung:
Entsorgung gemäß den behördlichen Vorschriften
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
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14.1 UN-Nummer:
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ADR, ADN, IMDG, IATA
entfällt
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14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
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ADR, ADN, IMDG, IATA
entfällt
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14.3 Transportgefahrenklassen:
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ADR, ADN, IMDG, IATA
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Klasse
entfällt
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14.4 Verpackungsgruppe:
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ADR, IMDG, IATA
entfällt
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14.5 Umweltgefahren:
Nicht anwendbar.
(Fortsetzung auf Seite 9)
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