Safety data sheet

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 15.12.2014 / 0003
Ersetzt Fassung vom / Version: 17.01.2013 / 0002
Gültig ab: 15.12.2014
PDF-Druckdatum: 16.12.2014
26043 TESLANOL HWS Silikon-Walzen-Reiniger 400 ml
Gefahr
H336-Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H411-Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H222-
Extrem entzündbares Aerosol. H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211-
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251-Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach
Gebrauch. P261-Einatmen von Dampf oder Aerosol vermeiden.
P312-Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.
EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
Kohlenwasserstoffe, C7-C9, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006.
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Aerosol
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Kohlenwasserstoffe, C7-C9, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane
Registrierungsnr. (REACH)
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Index
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EINECS, ELINCS, NLP
920-750-0 (REACH-IT List-No.)
CAS
CAS ---
% Bereich
40-60
Einstufung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG
Leichtentzündlich, F, R11
Umweltgefährlich, N, R51
Umweltgefährlich, R53
Gesundheitsschädlich, Xn, R65
R66
R67
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Flam. Liq. 2, H225
Asp. Tox. 1, H304
STOT SE 3, H336
Aquatic Chronic 2, H411
Text der R-Sätze / H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1/3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
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