Certifications 2

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 12.04.2017 / 0004
Ersetzt Fassung vom / Version: 15.12.2014 / 0003
Tritt in Kraft ab: 12.04.2017
PDF-Druckdatum: 13.04.2017
26043 TESLANOL HWS Silikon-Walzen-Reiniger 400 ml
Gefahr
H336-Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H411-Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H222-
Extrem entzündbares Aerosol. H229-Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten.
P210-Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P211-
Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen. P251-Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach
Gebrauch. P261-Einatmen von Dampf oder Aerosol vermeiden.
P312-Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt anrufen.
P410+P412-Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C aussetzen.
EUH066-Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
Ohne ausreichende Lüftung Bildung explosionsfähiger Gemische möglich.
Kohlenwasserstoffe, C7-C9, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane
2.3 Sonstige Gefahren
Das Gemisch enthält keinen vPvB-Stoff (vPvB = very persistent, very bioaccumulative) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
Das Gemisch enthält keinen PBT-Stoff (PBT = persistent, bioaccumulative, toxic) bzw. fällt nicht unter den Anhang XIII der
Verordnung (EG) 1907/2006 (< 0,1 %).
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
Aerosol
3.1 Stoff
n.a.
3.2 Gemisch
Kohlenwasserstoffe, C7-C9, n-Alkane, Isoalkane, Cycloalkane
Registrierungsnr. (REACH)
01-2119473851-33-XXXX
Index
---
EINECS, ELINCS, NLP
920-750-0 (REACH-IT List-No.)
CAS
---
% Bereich
40-60
Einstufung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)
Flam. Liq. 2, H225
Asp. Tox. 1, H304
STOT SE 3, H336
Aquatic Chronic 2, H411
Text der H-Sätze und Einstufungs-Kürzel (GHS/CLP) siehe Abschnitt 16.
Die in diesem Abschnitt genannten Stoffe sind mit Ihrer tatsächlichen, zutreffenden Einstufung genannt!
Das bedeutet bei Stoffen, welche in Anhang VI Tabelle 3.1/3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) gelistet sind,
wurden alle evtl. dort genannten Anmerkungen für die hier genannte Einstufung berücksichtigt.
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Nie einer ohnmächtigen Person etwas durch den Mund einflößen!
Einatmen
Person aus Gefahrenbereich entfernen.
Person Frischluft zuführen und je nach Symptomatik Arzt konsultieren.
Bei Bewußtlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und ärztlichen Rat einholen.
Hautkontakt
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