Certifications 2
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang II
Überarbeitet am / Version: 12.04.2017 / 0004
Ersetzt Fassung vom / Version: 15.12.2014 / 0003
Tritt in Kraft ab: 12.04.2017
PDF-Druckdatum: 13.04.2017
26030 TESLANOL T35 Mechanik-Kriechöl 200 ml
Siehe Abschnitt 13. sowie persönliche Schutzausrüstung siehe Abschnitt 8.
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
Zusätzlich zu den in diesem Abschnitt enthaltenen Angaben finden sich auch in Abschnitt 8 und 6.1 relevante Angaben.
7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung
7.1.1 Allgemeine Empfehlungen
Für gute Raumlüftung sorgen.
Einatmen der Dämpfe vermeiden.
Ggf. Absaugmaßnahmen am Arbeitsplatz oder an den Verarbeitungsmaschinen erforderlich.
Augen- und Hautkontakt vermeiden.
Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Ggf. Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung treffen.
Nicht auf heißen Oberflächen anwenden.
Essen, Trinken, Rauchen sowie Aufbewahren von Lebensmitteln im Arbeitsraum verboten.
Hinweise auf dem Etikett sowie Gebrauchsanweisung beachten.
Arbeitsverfahren gemäß Betriebsanweisung anwenden.
7.1.2 Hinweise zu allgemeinen Hygienemaßnahmen am Arbeitsplatz
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen im Umgang mit Chemikalien sind anzuwenden.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
Vor dem Betreten von Bereichen, in denen gegessen wird, kontaminierte Kleidung und Schutzausrüstungen ablegen.
7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten
Für Unbefugte unzugänglich aufbewahren.
Produkt nicht in Durchgängen und Treppenaufgängen lagern.
Produkt nur in Originalverpackungen und geschlossen lagern.
Nicht zusammen mit brandfördernden oder selbstentzündlichen Stoffen lagern.
Besondere Lagerbedingungen beachten.
Sondervorschriften für Aerosole beachten!
Trocken lagern.
Kühl lagern.
Vor Sonneneinstrahlung und Temperaturen über 50°C schützen.
Nur bei Temperaturen von 15°C bis 35°C lagern.
7.3 Spezifische Endanwendungen
Zur Zeit liegen keine Informationen hierzu vor.
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche
Schutzausrüstungen
8.1 Zu überwachende Parameter
AGW des Gesamt-Lösemittel-Kohlenwasserstoff Anteils des Gemisches (RCP-Methode gemäß der Deutschen TRGS 900, Nr. 2.9):
600 mg/m3
Chem. Bezeichnung
Kohlenwasserstoffe, C11-C12, Isoalkane, <2% Aromaten
%Bereich:25-40
AGW: 600 mg/m3 Spb.-Üf.: 2(II) ---
Überwachungsmethoden: - Draeger - Hydrocarbons 2/a (81 03 581)
- Draeger - Hydrocarbons 0,1%/c (81 03 571)
- Compur - KITA-187 S (551 174)
BGW: --- Sonstige Angaben: AGS, (AGW gem. RCP-
Methode, TRGS 900, 2.9)
Chem. Bezeichnung
Butan
%Bereich:
AGW: 1000 ppm (2400 mg/m3) Spb.-Üf.: 4(II) ---
Überwachungsmethoden: - Compur - KITA-221 SA (549 459)
BGW: --- Sonstige Angaben: DFG
Chem. Bezeichnung
Propan
%Bereich:
AGW: 1000 ppm (1800 mg/m3) Spb.-Üf.: 4(II) ---
Überwachungsmethoden: - Compur - KITA-125 SA (549 954)
BGW: --- Sonstige Angaben: DFG
Chem. Bezeichnung
Isobutan
%Bereich:
AGW: 1000 ppm (2400 mg/m3) Spb.-Üf.: 4(II) ---
Überwachungsmethoden: - Compur - KITA-113 SB(C) (549 368)
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