Datasheet
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäß Verordnung (EU) 2015/830
1610-50PK Isopropyl Alcohol Wipes
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
:
Andere Gefahren, die zu
keiner Einstufung führen
Keine bekannt.
Mit kindergesicherten
Verschlüssen
auszustattende Behälter
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis
Nicht anwendbar.
:
:
Spezielle Verpackungsanforderungen
2.3 Sonstige Gefahren
Anhang XVII -
Beschränkung der
Herstellung des
Inverkehrbringens und der
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe,
Mischungen und
Erzeugnisse
:
Nicht anwendbar.
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe bzw.
gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in diesem Abschnitt
angegeben werden müssten.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Typ
3.2 Gemische
:
Gemisch
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
2-Propanol
EG: 200-661-7
CAS: 67-63-0
Verzeichnis: 603-117-00-0
≥90
Flam. Liq. 2, H225
Eye Irrit. 2, H319
STOT SE 3, H336
[1]
Identifikatoren
%
Typ
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Siehe Abschnitt 16
für den vollständigen
Wortlaut der oben
angegebenen H-
Sätze.
Augen sofort mit reichlich Wasser spülen und gelegentlich die oberen und unteren
Augenlider anheben. Auf Kontaktlinsen prüfen und falls vorhanden entfernen.
Mindestens 10 Minuten lang ständig spülen. Einen Arzt verständigen.
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Die betroffene Person an die frische Luft bringen und in einer Position ruhigstellen,
die das Atmen erleichtert. Bei Verdacht, dass immer noch Dämpfe vorhanden sind,
muss der Retter eine geeignete Atmemschutzmaske oder ein umluftunabhängiges
Atemschutzgerät tragen. Bei nicht vorhandener oder unregelmäßiger Atmung oder
beim Auftreten eines Atemstillstands ist durch ausgebildetes Personal eine
künstliche Beatmung oder Sauerstoffgabe einzuleiten. Für die Erste Hilfe leistende
Person kann es gefährlich sein, eine Mund-zu-Mund-Beatmung durchzuführen.
Einen Arzt verständigen. Falls nötig ein Giftinformationszentrum oder einen Arzt
anrufen. Bei Bewusstlosigkeit in stabile Seitenlage bringen und sofort ärztliche Hilfe
hinzuziehen. Atemwege offen halten. Eng anliegende Kleidungsstücke (z. B.
Einatmen
Augenkontakt
:
:
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
Ausgabedatum/Überarbeitungsdatum
:
9/6/2016
Datum der letzten Ausgabe
:
Keine frühere Validierung
Version
:
1
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