Safety data sheet
TEC7
Überarbeitungsnummer: 0800
Überarbeitungsgrund: CLP - ATP4
Datum der Überarbeitung: 2014-06-26
Datum der Erstellung: 2000-01-09
8 / 11
Produktnummer: 32163
Konklusion
Aufgrund der verfügbaren Zahlenwerte kann keine eindeutige Schlussfolgerung gezogen werden
12.4 Mobilität im Boden:
N-(3-(Trimethoxysilyl)propyl)ethylendiamin
Prozentverteilung
Bruchteil Biota
Methode
Bruchteil Luft
Bruchteil
Sediment
Bruchteil Boden
Bruchteil Wasser
Wertbestimmung
Mackay Level III
31.3 %
0.00 %
63.6 %
5.2 %
Berechnungswert
Konklusion
Keine (experimentellen) Daten zur Mobilität der Komponenten vorhanden
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung:
Aufgrund von zu wenig Informationen kann keine Aussage darüber gemacht werden, ob die Komponente(n) die Kriterien für PBT und vPvB gemäß
Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllt bzw. erfüllen.
12.6 Andere schädliche Wirkungen:
TEC7
Treibhauspotenzial (GWP)
Keine der bekannten Komponenten ist aufgenommen in der Liste der fluorierten Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006)
Ozonabbaupotential (ODP)
Nicht als gefährlich für die Ozonschicht eingestuft (Verordnung (EG) Nr. 1005/2009)
Grundwasser
Grundwassergefährdend
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Informationen sind eine allgemeine Beschreibung. Wenn anwendbar und vorhanden, sind die Expositionsszenarien
aufgenommen in der Anhang. Sie müssen immer zum Thema gehörende Expositionsszenarien gebrauchen welche ihrem identifizierten Verwendungen entsprechen.
13.1 Verfahren der Abfallbehandlung:
13.1.1 Abfallvorschriften
Abfallcode (Richtlinie 2008/98/EG, Entscheidung 2000/0532/EG).
08 04 10 (Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien): Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit
Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen). Abhängig von dem Industriezweig und dem Produktionsprozess können auch andere Abfallcodes
anwendbar sein. Kann als nicht gefährlicher Abfall betrachtet werden nach Richtlinie 2008/98/EG.
13.1.2 Entsorgungshinweise
Abfall entsorgen unter Beachtung der örtlichen und/oder nationalen Vorschriften. Kleine Mengen als Hausmüll entsorgen. Vor Ableitung in die Kanalisation
oder in Gewässer nach dem stand der Technik behandeln.
13.1.3 Verpackung
Abfallcode Behälter (Richtlinie 2008/98/EG).
15 01 02 (Verpackungen aus Kunststoff).
13.1.4 Entsorgung verschmutzter Gebinde:
Behälter vollständig entleeren
Übergabe an zugelassenes Entsorgungsunternehmen
Empfohlene Reinigung: Reinigung durch Wiederverwerter oder Fachbetrieb
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
Straße (ADR)
14.1 UN-Nummer:
Beförderung
Nicht unterlegen
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung:
14.3 Transportgefahrenklassen:
Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr
Klasse
Klassifizierungscode
14.4 Verpackungsgruppe:
Verpackungsgruppe
Gefahrzettel
14.5 Umweltgefahren:
Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe
nein
14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:
Sondervorschriften