Safety data sheet

SICHERHEITSDATENBLATT nach Verordnung (EU) 2015/830
Erstellung 24.05.2011
Überarbeitung 27.02.2017
Ersetzt Fassung vom 20.05.2015
Handelsname TAMIYA Polycarbonate Body Cleaner 40ml (300087118)
Hersteller/Lieferant DICKIE-TAMIYA Modellbau GmbH & Co. KG, D-90765 Fürth
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12.4 Mobilität im Boden
Keine Daten verfügbar.
12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Nach den vorliegenden Angaben sind die Kriterien für die Einstufung als PBT bzw. vPvB nicht erfüllt.
12.6 Andere schädliche Wirkungen
Auslaufendes Produkt schädigt Gewässer durch Sauerstoffzehrung und allgemeine Schadstoffbelastung.
ABSCHNITT 13 Hinweise zur Entsorgung
13.1 Verfahren zur Abfallbehandlung
Gefährlicher Abfall nach europäischem Abfallkatalog (2008/98/EG). Wenn eine Verwertung nicht möglich ist,
müssen Abfälle unter Beachtung der örtlichen behördlichen Vorschriften beseitigt werden. Nicht über das
Abwasser entsorgen.
EU-Abfallschlüssel
20 01 13* Lösemittel.
15 01 10* Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe
verunreinigt sind.
ABSCHNITT 14 Angaben zum Transport
14.1 UN-Nummer
1993
14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
ARD/RID
ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1-Methoxypropan-2-ol, n-Butylacetat)
Tunnelbeschränkungscode (Straße)
(D/E)
IMDG/IATA
FLAMMABLE LIQUID, N.O.S. (1-methoxypropan-2-ol, n-butyl acetate) (25 °C c.c.)
14.3 Transportgefahrenklasse(n)
3 (entzündbare flüssige Stoffe)
14.4 Verpackungsgruppe
III (Stoffe mit geringer Gefahr)
14.5 Umweltgefahren
Nicht anwendbar.
14.6 Besondere Vorsichtshinweise für den Verwender
Siehe Abschnitte 6 – 8.
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Nicht anwendbar.
ABSCHNITT 15 Rechtsvorschriften
15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den
Stoff oder das Gemisch
EU-Vorschriften
Nennung in Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit
gefährlichen Stoffen
Mengenschwellen für Stoffgruppe P5c beachten.
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten
Nicht anwendbar.
Verordnung (EG) Nr. 648/2004 (Detergenzien-Verordnung)
Nicht anwendbar.