Safety data sheet Article 23755316
Sicherheitsdatenblatt
gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Handelsname:
swingcolor HOLZFUSSBODENLACK SEIDENMATT 6160
Bearbeitungsdatum :
25.11.2015
Version :
1.0.0
Druckdatum :
25.11.2015
Seite : 9 / 12
( DE / D )
Es liegen keine Informationen vor.
12.7
Zusätzliche ökotoxikologische Informationen
Eindringen in Erdreich, Gewässer und Kanalisation verhindern.
Das Produkt wurde auf der Grundlage der Summierung von eingestuften Bestandteilen gemäß der CLP-
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 bewertet und entsprechend der ökotoxikologischen Eigenschaften eingestuft. Einzelheiten siehe Abschnitte 2
und 3.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1
Verfahren der Abfallbehandlung
Entsorgung des Produkts/der Verpackung
Abfallschlüssel/Abfallbezeichnungen gemäß EAK/AVV
Abfallschlüssel Produkt
Abfallschlüssel
-
Nr. gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis
-
Verordnung
-
AVV):
08 01 12 (Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11* fallen).
Abfallbehandlungslösungen
Sachgerechte Entsorgung / Produkt
Gebinde mit nicht eingetrockneten Resten bei der Sammelstelle für Altlacke/Altfarben abgeben. Nicht in Gewässer oder
Kanalisation gelangen lassen. Gebinde mit eingetrockneten Resten können über den Hausmüll oder a
ls Baustellenschutt
entsorgt werden.
Sachgerechte Entsorgung / Verpackung
Nur restentleerte Gebinde zum Recycling geben. Kontaminierte Verpackungen sind restzuentleeren. Sie können dann
nach entsprechender Reinigung dem Recycling zugeführt werden. Ungereinigte Verpackungen sind wie der Stoff zu
entsorgen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
14.1
UN-Nummer
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.2
Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.3
Transportgefahrenklassen
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.4
Verpackungsgruppe
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.5
Umweltgefahren
Kein Gefahrgut im Sinne dieser Transportvorschriften.
14.6
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Keine
14.7
Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und
gemäß IBC-Code
Nicht relevant, da keine Beförderung des Produktes in Lieferform als Massengut gemäß den Vorgaben der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation (IMO).
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1
Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische
Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
EU
-
Vorschriften