Safety Data Sheet Article 16962173

EG-SICHERHEITSDATENBLATT (VERORDNUNG EG Nr. 1907/2006 - REACH) Datum: 12/11/2013 Seite 11/15
Version: Nr. 4 (12/11/2013) Revision: Nr. 3 (23/08/2013)
Substral BLATTGLANZ
Biologischer Abbau : Es ist keine Angabe bezüglich des biologischen Abbaus vorhanden, die Substanz gilt
daher als nicht schnell abbaubar.
KOHLENWASSERSTOFFE, C11-C12, ISOALKANE, < 2 % AROMATEN
Biologischer Abbau : Schnell abbaubar.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Propan-2-ol : Kein Bio-Akkumulation.
Butan/Isobutan/Propan : Warscheinlich nicht gewässerschädigend.
Kohlenwasserstoffe, C11-C12, Isoalkane, < 2 % Aromaten : Nicht bestimmt.
Destillate (Erdöl), Lösungsmittel -entwachste leichte paraffinhaltige : Hoch.
12.3.1. Stoffe
DESTILLATE (ERDÖL), LÖSUNGSMITTEL-ENTWACHSTE LEICHTE PARAFFINHALTIGE (CAS: 64742-56-9)
Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizient : log Koe = 3
12.4. Mobilität im Boden
Propan-2-ol : Produkt völlig löslich im Wasser.
Butan/Isobutan/Propan : Bei Entweichen verteilt sich das Produkt schnell in der Athmosphäre, wo es photochemisch abgebaut wird.
Kohlenwasserstoffe, C11-C12, Isoalkane, < 2 % Aromaten : Das Produkt kann relativ schnell verdunsten. Vermutlich findet keine Verteilung
auf die Sedimentschicht und Abwasserfeststoffe statt.
Destillate (Erdöl), Lösungsmittel -entwachste leichte paraffinhaltige : Keine Daten verfügbar.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Propan-2-ol : PBT/vPvT : Nein.
Kohlenwasserstoffe, C11-C12, Isoalkane, < 2 % Aromaten : PBT/vPvT : Nein.
Destillate (Erdöl), Lösungsmittel -entwachste leichte paraffinhaltige : PBT/vPvT : Nein.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Keine Angabe vorhanden.
Deutsche Verordnung zur Klassifizierung der Wassergefährdung (WGK) :
WGK 1 (VwVwS vom 27/07/2005, KBws) : Schwach wassergefährdend.
ABSCHNITT 13 : HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
Abfälle des Gemischs und/oder ihr Behältniss sind entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG zu entsorgen.
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Nicht in die Kanalisation oder in Gewässer einleiten.
Abfälle :
Die Abfallentsorgung muss ohne Risiken für Mensch und Umwelt, insbesondere für Wasser, Luft, Böden, Fauna und Flora erfolgen.
Entsorgung oder Verwertung gemäß gültiger Gesetzgebung vorzugsweise durch einen zugelassenen Abfallsammler oder einen
Entsorgungsfachbetrieb.
Boden oder Grundwasser nicht verseuchen, Abfälle nicht in der Umwelt entsorgen.
Verschmutzte Verpackungen :
Behälter nur restentleert entsorgen. Etikett(en) auf dem Behälter nicht entfernen.
Rückgabe an ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen.
ABSCHNITT 14 : ANGABEN ZUM TRANSPORT
Das Produkt muß in Übereinstimmung mit den ADR-Bestimmungen für den Straßenverkehr, RID-Bestimmungen für den Bahntransport,
IMDG-Bestimmungen für den Seetransport, ICAO/IATA-Bestimmungen für den Lufttransport befördert werden (ADR 2013 - IMDG 2012 -
ICAO/IATA 2013).
14.1. UN-Nummer
1950
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
UN1950=AEROSOLS, flammable
14.3. Transportgefahrenklassen
- Einstufung :
2.1
ADR/RID Gefahr-Nr. : Limited Quantity : 2.1 est nicht zutreffend.
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