Safety data sheet Article 20799573

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Substral Osmocote Balkonblumen Dünger Kegel Überarbeitet am: 02-Mai-2017
Abschnitt 3: ZUSAMMENSETZUNG/ANGABEN ZU BESTANDTEILEN
3.1 Stoffe
Chemische Bezeichnung EG-Nr. CAS-Nr Weight-% Einstufung gemäß
Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
REACH-Registrierun
gsnummer
Ammoniumnitrat; NH4NO3 229-347-8 6484-52-2 25 - 40% Eye Irrit. 2 (H319)
Ox. Sol. 3 (H272)
01-2119490981-27
Kupfersulfat; CuSO4 231-847-6 7758-98-7 0.1 - 1% Skin Irrit. 2 (H315)
Eye Irrit. 2 (H319)
Acute Tox. 4 (H302)
Aquatic Acute 1 (H400)
Aquatic Chronic 1 (H410)
01-2119520566-40
Mangansulfat; MnSO4+1H2O 232-08-99 7785-87-7 0.1 - 1% STOT RE 2 (H373)
Eye Dam. 1 (H318)
Aquatic Chronic 2 (H411)
01-2119456624-35
Dinatriumtetraborat; Na2B4O7 215-540-4 1330-43-4 0.1 - 1% Eye Irrit. 2 (H319)
Repr. 1B (H360FD)
01-2119490790-32
Wortlaut der H- und EUH-Sätze siehe unter Abschnitt 16
Abschnitt 4: ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Empfehlung
Erste-Hilfe-Maßnahmen dürfen nur von geschultem Personal durchgeführt werden.
Einatmen
Nicht zutreffend. Bei sachgerechter Behandlung und Verwendung gemäss
Herstellerempfehlung ist Staubbildung bei intakter Umhüllung unwahrscheinlich. Sollte
wider Erwarten eine person längere Zeit eventuellem Staub ausgezetzt sein, soll die person
an die frische Luft geführt werden.
Hautkontakt:
Wenn der Betroffene sich unwohl fühlt oder Veränderungen der Haut bemerkt, Arzt
konsultieren.
Augenkontakt:
Bei anhaltender Augenreizung einen Facharzt aufsuchen.
Verschlucken:
Mund ausspülen. Ohne ärztliche Anweisung kein Erbrechen herbeiführen. Eine sich
erbrechende, auf dem Rücken liegende Person in die stabile Seitenlage bringen. Niemals
einer bewusstlosen Person Wasser geben.
Schutz der Ersthelfer:
Geringe Gefahr bei normalem Industrie- oder Gewerbegebrauch.
4.2. Wichtigste Symptome und Wirkungen, akut und verzögert
Symptome
Keine bei normaler Verarbeitung
4.3. Anzeichen für Notwendigkeit sofortiger medizinischer Hilfe oder besonderer Behandlung
Hinweise für den Arzt:
Keine bei normaler Verarbeitung.
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Abschnitt 5: MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG