Safety data sheet Article 23854462

Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EU) 830/2015
Substral Rasendünger MOOS bleibt chancenLOS
Seite:12/15
Version: 1.2
Ausgabedatum/Überarbeitungsd
atum: 15.05.2017
Datumderletzten
Ausgabe: 20.02.2015
den Anforderungen der örtlichen Behörden erfolgen. Überschüsse
und nicht zum Recyceln geeignete Produkte über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen entsorgen. Gewässer nicht
verunreinigen mit dem Produkt oder seiner Verpackung.
Gefährliche Abfälle :
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand des Lieferanten ist dieses
Produkt nicht als gefährlicher Abfall im Sinne der EU-Richtlinie
91/689/EWG zu betrachten.
Europäischer Abfallkatalog (EAK)
Abfallschlüssel Abfallbezeichnung
- N icht verfügbar.
Verpackung
Entsorgungsmethoden :
Verpackungsabfall sollte wiederverwertet werden. Verbrennung
oder Deponierung sollte nur in Betracht gezogen werden, wenn
Wiederverwertung nicht durchführbar ist.
Besondere Vorsichtsmaßnahmen :
Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
Vorsicht beim Umgang mit leeren Behältern, die nicht gereinigt oder
ausgespült wurden. Leere Behälter und Auskleidungen können
Produktrückstände enthalten. Vermeiden Sie die Verbreitung und
das Abfließen von freigesetztem Material sowie den Kontakt mit
dem Erdreich, Gewässern, Abflüssen und Abwasserleitungen.
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport
ADR/RID ADN IMDG IATA
14.1 UN-
Nummer
-
- -
-
14.2
Ordnungsgemäß
e UN-
Versandbezeichn
ung
Nicht als gefährlich
eingestuft
Nicht als gefährlich
eingestuft
Nicht als gefährlich
eingestuft
Nicht als gefährlich
eingestuft
14.3
Transportgefahr
enklassen
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
Nicht anwendbar
14.4
Verpackungsgru
ppe
-
- -
-
14.5.
Umweltgefahren
Nein. Nein. Nein. Nein.
Zusätzliche
Informationen
Tunnelcode: -
Meeresschadstoff:
Nein.
14.6 Besondere
Vorsichtsmaßnahmen für den
Verwender
:
Transport auf dem Werksgelände: nur in geschlossenen Behältern
transportieren, die senkrecht und fest stehen. Personen, die das
Produkt tranportieren, müssen für das richtige Verhalten bei
Unfällen, Auslaufen oder Verschütten unterwiesen sein.
14.7 Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-
Code