Safety Data Sheet Article 20766610
Erfüllt Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), Anhang II, abgeändert gemäss Verordnung (EG) Nr. 453/2010
Substral Rasendünger MOOS bleibt chancenLOS
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Version: 1.1
A
usgabedatum/Überarbeitungsdatum: 15.1
0
.2015 DatumderletztenAusgabe: 20.02.2015
Verwendung bestimmter
gefährlicher Stoffe, Mischungen
und Erzeugnisse
Spezielle Verpackungsanforderungen
Mit kindergesicherten
Verschlüssen auszustattende
Behälter
:
Nicht anwendbar.
Tastbarer Warnhinweis :
Nicht anwendbar.
2.3 Sonstige Gefahren
Stoff erfüllt die Kriterien für
PBT gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, Anhang
XIII
:
Nicht anwendbar.
Stoff erfüllt die Kriterien für
vPvB gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006, Anhang
XIII
:
Nicht anwendbar.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3.2 Gemische :
Gemisch
Name des Produkts /
Inhaltsstoffs
Identifikatoren %
Einstufung
Typ
67/548/EWG Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 [CLP]
Eisen(II)-sulfat EG:231-753-5
CAS : 7720-78-7
Verzeichnis:026-
003-00-7
<20 Xn; R22
Xi; R36/38
Acute Tox. 4, H302
(Oral)
Skin Corr./Irrit. 2, H315
Eye Dam./Irrit. 2, H319
[1]
Superphosphate EG:232-379-5
CAS : 8011-76-5
Verzeichnis:
<14 Xi; R41
Eye Dam./Irrit. 1, H318
[1]
Typ
[1] Stoff eingestuft als gesundheitsgefährdend oder umweltgefährlich
[2] Stoff mit einem Arbeitsplatzgrenzwert
[3] Stoff erfüllt die Kriterien für PBT gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[4] Stoff erfüllt die Kriterien für vPvB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Anhang XIII
[5] Ähnlich besorgniserregender Stoff
Siehe Abschnitt 16 für den vollständigen Wortlaut der oben angegebenen R- und H-Sätze.
Es sind keine zusätzlichen Inhaltsstoffe vorhanden, die nach dem aktuellen Wissenstand des Lieferanten in den
zutreffenden Konzentrationen als gesundheits- oder umweltschädlich eingestuft sind, PBT- oder vPvB-Stoffe
bzw. gleichermaßen bedenkliche Stoffe sind oder welche einen Arbeitsplatzgrenzwert haben und daher in
diesem Abschnitt angegeben werden müssten.
Die Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz sind, wenn verfügbar, in Abschnitt 8 wiedergegeben.