General instructions for use of trailers

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Betriebsanleitung Allgemein
(
Teil 1
)
3.1 Voraussetzung für die Zulassung des
Anhängers
3.1.1 Voraussetzung für die Zulassung des
Anhängers in Deutschland
In Deutschland besteht eine Anmeldepflicht für
Anhänger. Bei Auslieferung des Anhängers an Ihren
Händler besitzt der Anhänger eine Allgemeine
Betriebserlaubnis
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oder eine EG- Typgenehmigung
(ab Okt. 2012). Die Angabe zur ABE - Nr. oder EG
Typgenehmigungs - Nr. finden Sie auf dem Typschild
des Anhängers ( 7.1, Seite 22 ) und in der
Zulassungsbescheinigung unter der Position (K).
3.1.2 Zulassungbescheinigung
Ein STEMA Anhänger mit ausgestellter
Zulassungsbescheinigung Teil II sollte in den
nachfolgenden 18 Monaten in den Verkehr
gebracht werden, d.h. es sollte die Anmeldung
bei der Behörde mit einem amtlichen Kennzeichen
erfolgen. Nach Ablauf der 18-monatigen Frist muss
der Kfz-Zulassungsbehörde ein Nachweis über den
vorschriftsmäßigen, verkehrstechnisch einwandfreien
Zustand des Anhängers vorgelegt werden. Mögliche
Grundlage dafür ist ein Gutachten eines amtlich
anerkannten Gutachters vom Technischen Dienst
(V , DEKRA sowie anderer Prüforganisationen).
3.2 Zulassung des Anhängers in
Deutschland
Es wird benötigt :
Zulassungsbescheinigung ( ZB ) Teil II
Versicherungsbestätigung
Personalausweis
EU-Übereinstimmungsbescheinigung
(siehe Dokumententasche)
3.3 Zulassung des Anhängers im Ausland
Auf der Grundlage einer EU-
Übe reinstimmungs erkl ärung ( COC - Dokument )
kann in den EU Staaten eine Zulassung
möglicherweise erfolgen. Dennoch gelten
vorrangig in allen Staaten nationale gesetzliche
Bestimmungen. Sie sollten sich daher ausdrücklich
über landesspezifische Bestimmungen informieren.
3.4 Kfz-Dokumente und Typenschild des
Anhängers
Fahrzeugdokumente haben den Status einer
Urkunde. Gehen Sie bitte sorgsam damit um
und schützen Sie diese vor Verlust.
Bei Verlust von Fahrzeugsdokumenten des
Anhängers und wenn bereits eine Straßenzulassung
inkl. amtlichem Kennzeichen vorliegt/vorlag, wenden
Sie sich bitte ausschließlich an die für Sie zuständige
Zulassungsbehörde, welche Ihre Dokumente
ausgestellt hatte. Stellen Sie dort eine Verlustanzeige
und einen Antrag auf Ersatzausstellung.
3.4.1 Typenschild des Anhängers
Es dürfen keine eigenmächtigen Änderun-
gen am Typschild des Anhängers und / oder
an der geprägten FIN am Anhänger vorge-
nommen werden. Dies ist strafbar.
Die Fahrzeugidentnummer ( FIN ) lässt u.a. auf
das Baujahr , den Typ sowie auf die Ausführung
schließen. Die FIN ist wichtig , wenn Sie Fragen
zu Ihrem Anhänger haben oder ggf. Zubehör/
Ersatzteile bestellen möchten.
3.5 Hauptuntersuchung (HU)
Mit dem § 29, StVZO besteht in Deutschland dafür
eine gesetzlich geregelte Vorschrift. Für zugelassene
Anhänger gilt:
Für alle ungebremsten Anhänger bis 750
kg zulässiges Gesamtgewicht wird nach
Erstzulassung die erste Hauptuntersuchung nach
3 Jahren fällig. Danach aller 2 Jahre.
Für alle gebremsten Anhänger von 850 kg
bis 3500 kg wird nach Erstzulassung die erste
Hauptuntersuchung nach 2 Jahren fällig. Danach
ebenfalls aller 2 Jahre.
Auf den ersten Blick
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