Safety data sheet
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ABSCHNITT 4: ERSTE-HILFE-MASSNAHMEN
4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Die betroffene Person an die frische Luft bringen; gegebenenfalls
mit Sauerstoff beatmen
Nach Kontakt mit dem geschmolzenen Produkt die betroffene
Hautpartie sofort mit kaltem Wasser kühlen und einen Arzt
aufsuchen. Erstarrtes Produkt nicht von der Haut abziehen, da die
verletzte Haut äußerst empfindlich ist.
4.2 Wichtigste akute oder verzögert
auftretende Symptome und Wirkungen
Das Produkt sollte bei Verschlucken nicht zu Gesundheitsschäden
führen. Bei Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einholen.
4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder
Spezialbehandlung
Kein spezifisches Gegenmittel. Die Behandlung sollte
symptomatisch und abhängig vom klinischen Zustand des
Patienten erfolgen.
ABSCHNITT 5: MASSNAHMEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG
5.1 Löschmittel
Löschschaum, Löschpulver, Kohlendioxid
5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch
ausgehende Gefahren
Gefährliche Verbrennungsprodukte: Der im Brandfall freigesetzte
Rauch kann neben dem Ausgangsprodukt möglicherweise
Verbrennungsprodukte mit veränderbarer toxisch und/oder
reizend wirkender Zusammensetzung enthalten. Die
Verbrennungsprodukte können u. a. bestehen aus:
Kohlenmonoxid CO, Kohlendioxid CO2, Stickoxide NOx, Aldehyde,
Ketone, Kohlenwasserstoffe und flüchtige Säuren.
5.3 Hinweise für die Feuerwehr
Schutzmaßnahmen bei der Brandbekämpfung
Unbeteiligte Personen fernhalten. Einsatz von Wasser zur
Vermeidung von Rückzündungen. Ist das Produkt geschmolzen,
Schmelze vorzugsweise mit einem feinen Wassersprühnebel
löschen. Keinen direkten Wasserstrahl verwenden.
Schutzausrüstung
Von der Umgebungsluft isolierendes Atemschutzgerät anlegen
und Schutzkleidung (Feuerwehrschutzhelm, -schutzmantel, -
schutzhose, Feuerwehrschutzstiefel und -schutzhandschuhe)
tragen. Sollte eine solche Ausrüstung nicht zur Verfügung stehen,
den Brand von einer geschützten Stelle aus oder aus sicherer
Entfernung bekämpfen.
ABSCHNITT 6: MASSNAHMEN BEI UNBEABSICHTIGTER FREISETZUNG
6.1 Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen
Weiterführende Informationen sind dem Abschnitt 8 „Begrenzung
und Überwachung der Exposition und persönliche
Schutzausrüstungen“ zu entnehmen.
6.2 Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in den Boden, in Gruben, in die Kanalisation, in Gewässer
und in das Grundwasser gelangen lassen. Siehe Abschnitt 12
„Umweltbezogene Angaben“
6.3 Methoden und Material für
Rückhaltung und Reinigung
Material zusammenfegen, sammeln und entsprechend den
maßgeblichen Vorschriften entsorgen. Weitere Informationen sind
dem Abschnitt 13 „Hinweise zur Entsorgung“ zu entnehmen.