Safety Data Sheet Article 25274969

SICHERHEITSDATENBLATT
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Produktname : Star brite Teak Oil Seite 8/10
Ausgabedatum : 23-03-2015 Ersetzt Ausgabe von : 05-03-2013
INFO CARE SDB
ABSCHNITT 13 HINWEISE ZUR ENTSORGUNG *
13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
Produktrückstände : Vollständig entleerte Verpackungen nicht zusammen mit Hausmüll beseitigen. Verpackungen sind
einer Verwertung zuzuführen. Behandeln Sie Produktrückstände und nicht entleerte Verpackungen
als gefährlichen Abfall.
Ergänzende Warnungen : Keine.
Europäische Abfallkatalog : Gefährlicher Abfall gemäß Richtlinie 91/689/EWG unter Angabe von einem Abfallschlüsselnummer
gemäß Entscheidung 2000/532/EG an einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen.
VeVa-Code : 20 01 97 S
Lokale Gesetzgebung : Die Entsorgung sollte entsprechend den regionalen, nationalen und lokalen Gesetzen und
Vorschriften erfolgen. Örtliche Vorschriften können strenger sein als regionale oder nationale
Erfordernisse und müssen eingehalten werden. Die Schweiz: Vollständig entleerte Verpackung mit
dem Siedlungsabfall entsorgen. Teilentleerte Behälter der Verkaufsstelle zurückgeben oder einer
Sammelstelle für Sonderabfälle übergeben.
ABSCHNITT 14 ANGABEN ZUM TRANSPORT
14.1. UN-Nummer
UN nr. : Keine.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Bezeichnung des Gutes : Kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.
14.3/14.4/14.5. Transportgefahrenklassen/Verpackungsgruppe/Umweltgefahren
ADR / RID (Land-Strasse-Schiene-Verkehr)
Klasse : Das Produkt ist nicht klassifiziert gemäß ADR/RID.
IMDG (Meer)
Klasse : Das Produkt ist nicht klassifiziert gemäß IMDG.
Meeresschadstoff : Nein
IATA (Luft)
Klasse : Das Produkt ist nicht klassifiziert gemäß IATA.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Übrige Informationen : Länderspezifische Abweichungen sind möglich
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Marpol : Nicht beabsichtigt, gemäß Rechtsinstrumenten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
(IMO) zu befördern. Verpackten Flüssigkeiten gelten nicht als Groß.
ABSCHNITT 15 RECHTSVORSCHRIFTEN
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
EG Verordnungen : Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (REACH), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) und übrige
gesetzliche Bestimmungen
: In der Schweiz soll die Verpackung den nachfolgenden Text tragen: Vollständig entleerte
Verpackung mit dem Siedlungsabfall entsorgen. Teilentleerte Behälter der Verkaufsstelle
zurückgeben oder einer Sammelstelle für Sonderabfälle übergeben.