Safety Data Sheet Article 23423057
SICHERHEITSDATENBLATT
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/830
Produktname : Star Brite Non-Skid Deck Cleaner Seite 9/12
Ausgabedatum : 31-10-2016 Ersetzt Ausgabe von : 07-05-2014
INFO CARE SDB
ABSCHNITT 12 UMWELTBEZOGENE ANGABEN *
12.1. Toxizität
Mit diesem Produkt sind keinen ökotoxikologischen Überprüfungen durchgeführt worden.
Ökotoxizität : Berechnete LC50 (Fisch): 112 mg/l. Berechnete EC50 (Daphnia): 41 mg/l. Enthält < 1 %
Bestandteile mit unbekannter Gewässergefährdung. Nicht klassifiziert - Aufgrund der verfügbaren
Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt.
12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Persistenz und
Abbaubarkeit
: Keine spezifischen Informationen bekannt. Die in dieser Zubereitung enthaltenen Tenside erfüllen
die Bedingungen der biologischen Abbaubarkeit wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über
Detergenzien festgelegt sind.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Bioakkumulationspotential : Keine spezifischen Informationen bekannt.
12.4. Mobilität im Boden
Mobilität : Falls das Produkt ins Erdreich eindringt, ist es äußerst mobil und kann das Grundwasser
verunreinigen.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
PBT/vPvB Bewertung : Enthält keine PBT- oder vPvB-Stoffen.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Übrige Informationen : Nicht anwendbar.
Nationalen
Rechtsvorschriften
: Verwaltungsvorschrift wassergefährende Stoffe, WGK
WGK Klasse : 1
Gehalt abgabepflichtigen
VOC (Schweiz)
: Nicht anwendbar. (< 3 )
ABSCHNITT 13 HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
Produktrückstände : Vollständig entleerte Verpackungen nicht zusammen mit Hausmüll beseitigen. Verpackungen sind
einer Verwertung zuzuführen. Behandeln Sie Produktrückstände und nicht entleerte Verpackungen
als gefährlichen Abfall.
Ergänzende Warnungen : Keine.
Europäische Abfallkatalog : Gefährlicher Abfall gemäß Richtlinie 91/689/EWG unter Angabe von einem Abfallschlüsselnummer
gemäß Entscheidung 2000/532/EG an einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen.
VeVa-Code : 20 01 29 S
Lokale Gesetzgebung : Die Entsorgung sollte entsprechend den regionalen, nationalen und lokalen Gesetzen und
Vorschriften erfolgen. Örtliche Vorschriften können strenger sein als regionale oder nationale
Erfordernisse und müssen eingehalten werden. Die Schweiz: Vollständig entleerte Verpackung mit
dem Siedlungsabfall entsorgen. Teilentleerte Behälter der Verkaufsstelle zurückgeben oder einer
Sammelstelle für Sonderabfälle übergeben.
ABSCHNITT 14 ANGABEN ZUM TRANSPORT *
14.1. UN-Nummer