Safety data sheet Article 25273568
SICHERHEITSDATENBLATT
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/2010
Produktname : Star brite Teak Cleaner-Brightener Seite 9/11
Ausgabedatum : 30-05-2016 Ersetzt Ausgabe von : 23-11-2015
INFO CARE SDB
Gehalt abgabepflichtigen
VOC (Schweiz)
: 136 g/l
ABSCHNITT 13 HINWEISE ZUR ENTSORGUNG
13.1. Verfahren zur Abfallbehandlung
Produktrückstände : Vollständig entleerte Verpackungen nicht zusammen mit Hausmüll beseitigen. Verpackungen sind
einer Verwertung zuzuführen. Behandeln Sie Produktrückstände und nicht entleerte Verpackungen
als gefährlichen Abfall.
Ergänzende Warnungen : Keine.
Europäische Abfallkatalog : Gefährlicher Abfall gemäß Richtlinie 91/689/EWG unter Angabe von einem Abfallschlüsselnummer
gemäß Entscheidung 2000/532/EG an einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen.
VeVa-Code : 20 01 29 S
Lokale Gesetzgebung : Die Entsorgung sollte entsprechend den regionalen, nationalen und lokalen Gesetzen und
Vorschriften erfolgen. Örtliche Vorschriften können strenger sein als regionale oder nationale
Erfordernisse und müssen eingehalten werden. Die Schweiz: Vollständig entleerte Verpackung mit
dem Siedlungsabfall entsorgen. Teilentleerte Behälter der Verkaufsstelle zurückgeben oder einer
Sammelstelle für Sonderabfälle übergeben.
ABSCHNITT 14 ANGABEN ZUM TRANSPORT *
14.1. UN-Nummer
UN nr. : Keine.
14.2. Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung
Bezeichnung des Gutes : Kein Gefahrgut im Sinne der Transportvorschriften.
14.3/14.4/14.5. Transportgefahrenklassen/Verpackungsgruppe/Umweltgefahren
ADR/RID/ADN (Straße/Eisenbahn/Binnenwasserstraßen)
Klasse : Das Produkt ist nicht klassifiziert gemäß ADR/RID/ADN.
IMDG (Meer)
Klasse : Das Produkt ist nicht klassifiziert gemäß IMDG.
Meeresschadstoff : Nein
IATA (Luft)
Klasse : Das Produkt ist nicht klassifiziert gemäß IATA.
14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Übrige Informationen : Länderspezifische Abweichungen sind möglich
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Marpol : Nicht beabsichtigt, gemäß Rechtsinstrumenten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
(IMO) zu befördern. Verpackten Flüssigkeiten gelten nicht als Groß.
ABSCHNITT 15 RECHTSVORSCHRIFTEN *
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das
EG Verordnungen : Verordnung (EU) Nr. 453/2010 (REACH), Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) und übrige
gesetzliche Bestimmungen
Das Produkt bedürft keine Klassifizierung als “Ätzend“ auf Grund von Punkt 3.2.3.1.2. von Annex I
von Verordnung EG Nr. 1272/2008.