Certifications 2

Produktcode: 8267
DE - de
Überarbeitungsdatum: 07.08.2017
9/11
15. ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff
oder das Gemisch
EU-Verordnungen
Folgende Verwendungsbeschränkungen (Annex XVII) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) sind anwendbar
3(b) Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und
Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende
Wirkungen, 3.9 und 3.10
3(c) Stoffe oder Gemische, die den Kriterien einer der nachstehenden
Gefahrenstufen oder
-kategorien gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr.
1272/2008 entsprechen: Gefahrenklasse 4.1
Enthält keinen REACH-Kandidatenstoff
Enthält keinen in REACH-Anhang XIV gelisteten Stoff
Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitschutz, in der geänderten Fassung.
Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
in der geänderten Fassung. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 8 und
Abschnitt 3.
E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2
Nationale Vorschriften
Wassergefährdungsklasse (WGK) 3, Stark wassergefährdend (Einstufung nach
VwVwS
, Anhang 4)
Gelistet in der 12. BlmSchV (Bundes-Immissionsschutzverordnung) (Anhang I)
unter:
9b
Mengenschwellen für Betriebsbereiche nach
§ 1 Abs. 1
- Satz 1: 200000 kg
- Satz 2: 500000 kg
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Eine Stoffsicherheitsbeurteilung wurde nicht durchgeführt
16. ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben
Änderungshinweise
Abschnitt 1 - Abschnitt 16.
Abkürzungen und Akronyme
ADN
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen.
ADR
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße.
ATE
Schätzwert der akuten Toxizität.
BCF
Biokonzentrationsfaktor.
CLP
Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung; Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
DMEL
Abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung .
DNEL
Abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung.
DPD
Richtlinie über gefährliche Zubereitungen 1999/45/EG.
DSD
Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG.
EC50
Mittlere effektive Konzentration .
IARC
Internationale Agentur für Krebsforschung.
IATA
Verband für den internationalen Lufttransport.
IMDG
Gefahrgutvorschriften für den internationalen Seetransport.
LC50
Für 50 % einer Prüfpopulation tödliche Konzentration.