User manual
Anhang 4
SN 2971-84 „Bevölkerungsschutz gegen Einwirkungen des
elektrischen Feldes das durch die Wechselstrom-Freileitungen mit
Industriefrequenz verursacht werden“
3. Maximal zulässiger Pegel der elektrischen Feldstärke
3.1. Als maximal zulässiger Pegel der elektrischen Feldstärke sind folgende
elektrische Feldstärken angenommen:
- innerhalb der Wohngebäude - 0,5 kV/m;
- im Bereich der Wohnbauten 1 kV/m;
- besiedeltes Gelände außerhalb des Wohnbaubereiches (Städte innerhalb
Stadtgrenze mit Berücksichtigung der Entwicklung für 10 Jahre, Rand- und
Grünzonen, Kurorte, stadtähnliche Ortschaften innerhalb ihrer Grenzen,
ländliche Siedlung innerhalb ihrer Grenzen), sowie auf dem Gelände von
Gemüse- und Obstgärten - 5kV/m;
- Kreuzungen der Starkstromfreileitungen und Autostraßen Kategorien I-IV –
10 kV/m;
- besiedeltes Gelände (nicht bebauten Bereiche, wenn auch diese von
Menschen oft besucht werden, die für Transportmittel zugänglich sind,
landwirtschaftlich genutzte Flächen) – 15 kV/m;
- schwer zugängliche Gegenden, die für Transportmittel und Landmaschinen
unzugänglich sind, und speziell abgegrenzte Bereiche, um Zugang der
Bevölkerung auszuschließen – 20 kV/m;
3.2. Bei elektrischer Feldstärke über 1 kV/m sind Maßnahmen laut Abschnitt
4 dieser Regeln zu treffen, die Einwirkung von fühlbaren elektrischen Ladun-
gen und Kriechströme ausschließen.
3.3. Maximal zulässige Feldstärken-Werte werden für Felder normiert, die
durch Anwesenheit des Menschen nicht verzerrt sind. Elektrische Feldstärke
wird auf der Höhe 1,8 m über der Grundlinie, für Räume – über der Gelände-
oberfläche.
3.4. Kontrolle der Einhaltung der maximal zulässigen Pegel der elektrischen
Feldstärke wird
durchgeführt:
- bei Abnahme von neuen Gebäuden, Bauten und Bereiche für planmäßigen
Aufenthalt der Menschen in der Nähe der Starkstromfreileitungen;
- nach getroffenen Maßnahmen zur Senkung der Feldstärken der Starkstrom-
freileitungen