Certifications 2
SICHERHEITSDATENBLATT
Kohlendioxid, unter Druck verflüssigt
Erstellt Am:
Überarbeitet am:
16.01.2013
20.05.2020
Version: 2.1
SDS Nr.: 000010021714
5/16
SDS_AT - 000010021714
5.2
Besondere vom Stoff oder
Gemisch ausgehende Gefahren:
Kein(e).
Gef
ä
hrliche
Verbrennungsprodukte:
Kein(e).
5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung
Hinweise zur
Brandbekämpfung:
Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich. Mit Wasser aus
geschützter Position besprühen, bis der Behälter kalt bleibt. Verwenden Sie
Löschmittel um das Feuer einzudämmen. Isolieren Sie die Quelle des Feuers oder
lassen Sie es brennen.
Besondere
Schutzausrüstungen für die
Brandbekämpfung:
Feuerwehrpersonal muss Standardschutzausrüstung tragen, einschließlich
flammhemmende Mäntel, Helme mit Gesichtsschutz, Handschuhe, Gummistiefel
und umluftunabhängige Atemschutzgeräte in geschlossenen Räumen.
Richtlinie: EN 469:2005: Schutzkleidung für die Feuerwehr.
Leistungsanforderungen für Schutzkleidung, für die Brandbekämpfung. EN 15090
Schuhe für die Feuerwehr. EN 659 Schutzhandschuhe für die Feuerwehr. EN 443
Helme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen Bauwerken. EN 137
Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske -
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung .
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1
Personenbezogene
Vorsichtsmaßnahmen,
Schutzausrüstungen und in
Notfällen anzuwendende
Verfahren:
Umgebung räumen. Für ausreichende Lüftung sorgen. Einleitung in die
Kanalisation, Keller und Arbeitsgruben oder alle Orte, an denen eine Anreicherung
gefährlich sein kann, verhindern. Beim Betreten des Bereiches
umluftunabhängiges Atemgerät benutzen, sofern nicht die Ungefährlichkeit der
Atmosphäre nachgewiesen ist. EN 137 Atemschutzgeräte - Behältergeräte mit
Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske - Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung .
6.2
Umweltschutzma
ß
nahmen
:
Weiteres Auslaufen oder Verschütten vermeiden, wenn dies ohne Gefahr möglich
ist.
6.3
Methoden und Material f
ü
r
Rückhaltung und Reinigung:
Für ausreichende Lüftung sorgen.
6.4
Verweis auf andere Abschnitte
:
Siehe auch Abschnitte 8 und 13.










