User Manual

16-7
Siemens Schweiz AG www.siemens.com/bt/de/gamma 2019
Building Technologies Division
Anhang
Qualitätsmanagement
13. Geheimhaltung
13.1 Die von den Parteien einander zur Verfügung gestellten Unter-
lagen, das Know-how, die Daten oder andere Informationen,
(„Vertrauliche Informationen“) sind vertraulich zu behandeln,
d.h. insbesondere Dritten nicht zugänglich zu machen und aus-
schließlich zu dem Zweck zu verwenden, zu dem sie überlassen
wurden und nur denjenigen Mitarbeitern zugänglich zu machen,
die diese zur Erfüllung des zugrunde liegenden Zweckes benöti-
gen, vorausgesetzt sie sind zu einer mindestens gleichwertigen
Geheimhaltung schriftlich verpflichtet. Die die Vertraulichen In-
formationen empfangende Partei haftet für einen Verstoß gegen
diese Verpflichtungen durch ihre Mitarbeiter oder einen Dritten.
13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Vertrauliche
Informationen, die
a) allgemein bekannt sind oder später ohne, dass die empfan-
gende Partei dies zu vertreten hat, allgemein bekannt werden,
b) der empfangenden Partei von einem Dritten rechtmäßig ohne
Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich
gemacht wurden,
c) von der empfangenden Partei selbständig entwickelt werden,
d) der empfangenden Partei bereits vor Inkrafttreten dieses Ver-
trages ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bekannt waren
oder
e) aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen
Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind (wobei die
empfangende Partei der offenlegenden Partei dieses Erforder-
nis rechtzeitig mitteilen muss).
13.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach der Beendi-
gung dieses Vertrages fort.
14. Aussetzung vertraglicher Pflichten
14.1 Siemens ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Verpflich-
tungen auszusetzen, wenn (i) der Kunde mit einer Zahlung oder
der Bereitstellung einer nach diesem Vertrag erforderlichen
Zahlungssicherheit mit mehr als 30 Tagen in Verzug ist, (ii) der
Kunde diejenigen seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, die nötig
sind, damit Siemens die Lieferungen vornehmen kann, oder
(iii) der Kunde seine Vertragspflichten anderweitig wesentlich
verletzt hat.
14.2 Wenn Siemens seine vertraglichen Verpflichtungen nach Ziffer
14 1 aussetzt oder wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflich-
tungen ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit Sie-
mens aussetzt, sind alle bereits zugestellten Teile der Lieferungen
sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde erstattet Siemens außerdem
alle in Folge dieser Aussetzung der vertraglichen Pflichten ent-
standenen angemessenen Kosten und Ausgaben (z.B. Zahlungen
an Subunternehmer, Kosten der Wartezeit, Personaldeaktivierung
und -reaktivierung usw.). Vertragliche Termine werden für einen
angemessenen Zeitraum verschoben, um die Auswirkungen der
Aussetzung auszugleichen.
15. Kündigung
15.1 Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung
durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, wenn die andere Partei
insolvent oder zahlungsunfähig wird, ein Konkurseröffnungsbe-
scheid gegen sie erlassen wird oder sie sich mit ihren Gläubigern
vergleicht oder ihr Geschäft zugunsten ihrer Gläubiger unter
einem Konkursverwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer fort-
führt oder in Liquidation geht.
15.2 Sofern nicht in Ziffer 6.4 und Ziffer 15.1 etwas anderes vorgese-
hen ist, kann der Kunde den Vertrag nur unter den nachfolgend
aufgeführten Umständen und jeweils mit einer Frist von 14
Tagen schriftlich gegenüber Siemens kündigen:
a) bei Verzug, wenn die maximale pauschalierte Verzugsentschä-
digung nach Ziffer 4.3 zu zahlen ist, Siemens eine zusätzliche,
angemessene Nachfrist für die Lieferungen gewährt wurde
und diese abgelaufen ist und Siemens innerhalb dieses Zeit-
raums keine Zusage gemacht hat, für den fortgesetzten Ver-
zug weiteren pauschalierten Schadensersatz über die hierfür
festgesetzte maximale Obergrenze hinaus zu zahlen, oder
b) bei einer wesentlichen Vertragsverletzung durch Siemens, die
nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Eingang einer
schriftlichen Mitteilung durch den Kunden behoben wurde.
15.3 Eine Kündigung durch den Kunden betrifft nicht den Anteil
der Lieferungen, der bereits vor der Kündigung vertragsge-
mäß zugestellt oder geleistet wurde. Nach der Kündigung des
Vertrages gemäß Ziffer 15.2 bleibt der Kunde Siemens weiter-
hin zur Zahlung für alle bereits vor der Kündigung zugestellten
Teile der Lieferungen verpflichtet. Der Kunde hat Anspruch auf
Entschädigung für über den Vertragspreis hinaus entstandene
angemessene Kosten, wenn er die die Lieferungen von einem
Dritten vornehmen lässt. Ziffer 11 gilt auch im Kündigungsfall.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen.
15.4 Unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte ist Siemens berech-
tigt, den Vertrag zu kündigen, wenn
a) der Kunde unter die unmittelbare oder mittelbare Beherr-
schung durch einen Wettbewerber von Siemens gelangt oder
b) der Kunde eine wesentliche Vertragsverletzung begangen
hat und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach
Mitteilung durch Siemens behoben hat oder mit einer Zahlung
oder der Bestellung einer nach diesem Vertrag erforderlichen
Zahlungssicherheit mit mehr als 60 Tagen in Verzug ist, oder
c) die Vertragspflichten für mehr als 60 Tage ausgesetzt wurden.
Im Fall einer solchen Kündigung des Vertrages durch Siemens hat
Siemens Anspruch auf volle Vergütung, abzüglich der aufgrund
der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ersparten Aufwendun-
gen und Kosten sowie Anspruch auf Ersatz von Schäden und ver-
geblichen Aufwendungen, die Siemens aufgrund der vorzeitigen
Beendigung entstanden sind.
16. Streitbeilegung / Geltendes Recht
16.1 Sollten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Streitig-
keiten entstehen, so werden sich die Parteien bemühen, diese
gütlich durch Vereinbarung beizulegen. Auf Verlangen einer
Partei wird auf beiden Seiten ein Vertreter des höheren Manage-
ments an den Verhandlungen beteiligt. Jede Partei kann diese
Bemühungen jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber
der anderen Partei für beendet erklären.
16.2 Der Vertrag und aus oder im Zusammenhang mit ihm oder sei-
nem Gegenstand oder seiner Errichtung entstehende Streitigkei-
ten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitig-
keiten oder Ansprüche) unterliegen dem materiellen Recht der
Bundesrepublik Deutschland und werden in Übereinstimmung
mit diesem ausgelegt. Das UNÜbereinkommen über Verträge
über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem
Vertrag einschließlich solcher hinsichtlich der Beendigung oder
nachfolgender Änderungen dieses Vertrags, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer
(„ICC“) endgültig entschieden.
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