Installationsanleitung
5.2.5 Stern- oder Dreieckschaltung des Motors am Umrichter
Standard-Asynchronmotoren mit einer Bemessungsleistung von etwa ≤ 3 kW sind
üblicherweise in Stern-/Dreiecksschaltung (Y/Δ) bei 400 V/230 V verschaltet. Bei einem 400‑V-
Netz können Sie den Motor am Umrichter entweder in Stern- oder in Dreiecksschaltung
betreiben.
Motor in Sternschaltung betreiben
I
I
1
8
8
1
I
0
0
1
I
3
3
1
9
+]
9
8
8
:
8
8
9
9
:
:
In Sternschaltung ist der Motor im Bereich
0 … Bemessungsfrequenz f
N
mit seinem Be‐
messungsmoment M
N
belastbar.
Die Bemessungsspannung U
N
= 400 V liegt an
bei der Bemessungsfrequenz f
N
= 50 Hz.
Oberhalb der Bemessungsfrequenz geht der
Motor in die Feldschwächung. In der Feld‐
schwächung geht das verfügbare Drehmo‐
ment des Motors proportional zu 1/f zurück. Die
verfügbare Leistung bleibt in der Feldschwä‐
chung konstant.
Motor in Dreiecksschaltung mit 87-Hz-Kennlinie betreiben
I
I
1
෭෪I
1
8
8
1
෭෪8
1
෭෪3
1
9
9
+]+]
I
0
0
1
I
3
3
1
9
8
8
:
8
8
9
9
:
:
In Dreiecksschaltung wird der Motor mit
Spannung und Frequenz oberhalb seiner
Bemessungswerte betrieben. Dadurch er‐
höht sich die Leistungsausbeute des Mo‐
tors etwa um den Faktor √3 ≈ 1,73.
Im Bereich f = 0 … 87 Hz ist der Motor mit
seinem Bemessungsmoment M
N
belast‐
bar.
Die maximale Spannung U = 400 V liegt
an bei der Frequenz f = √3 × 50 Hz ≈
87 Hz.
Erst oberhalb von 87 Hz geht der Motor in die Feldschwächung.
Die höhere Leistungsausbeute des Motors beim Betrieb mit 87-Hz-Kennlinie hat folgende
Nachteile:
● Der Umrichter muss etwa den 1,73-fachen Strom liefern. Wählen Sie den Umrichter anhand
seines Bemessungsstroms und nicht nach seiner Bemessungsleistung aus.
● Der Motor erwärmt sich stärker als beim Betrieb mit f ≤ 50 Hz.
● Der Motor muss für die Spannung > Bemessungsspannung U
N
an der Motorwicklung
zugelassen sein.
● Durch das schneller drehende Lüfterrad ist der Motor lauter als beim Betrieb mit f ≤ 50 Hz.
Anschließen
5.2 Netz- und Motorleitung am Umrichter anschließen
Power Module PM230, IP20 / Durchstecktechnik (PT)
52 Montagehandbuch, 08/2016, A5E34331322A AB